H B 154 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
C. Gesonderte Feststellungen
Zu § 154 BewG

H B 154 ErbStR2011 Hinweise

H B 154 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Feststellungsbeteiligte und Bekanntgabe der Feststellungsbescheide bei Unterbeteiligungen Beispiel 1: Sachverhalt wie in H B 153 Beispiel 1. 1. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 1 B ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des A an der KG 1 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Wurde die KG 1 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils des A an der KG 1 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B und ggf. der KG 1 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO). 2. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 2 B als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der KG 1 an der KG 2 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 1 ist der Anteil an der KG 2 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 2 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 2 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B, der KG 1 und ggf. der KG 2 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO). 3. Feststellung des Wertes des Anteils an der C-GmbH B als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der KG 2 an der C-GmbH (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 2 ist der Anteil an der C-GmbH zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Die C-GmbH wurde zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert. Sie ist deshalb nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der C-GmbH erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B sowie der KG 2 (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO) und der C-GmbH (§ 154 Absatz 2 BewG) bekannt zu geben. 4. Feststellung des Wertes des Grundstücks B als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Grundbesitzwert (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der C-GmbH ist der Grundbesitzwert zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die C-GmbH zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie ebenfalls nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B sowie der C-GmbH (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO) bekannt zu geben. Beispiel 2: Sachverhalt wie in H B 153 Beispiel 2. 1. Feststellung des Wertes des Anteils an der F-GmbH E ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des D an der F-GmbH (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Die F-GmbH wurde zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert. Sie ist deshalb nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der F-GmbH erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO) und der F-GmbH (§ 154 Absatz 2 BewG) bekannt zu geben. 2. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 3 E als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der F-GmbH an der KG 3 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der F-GmbH ist der Anteil an der KG 3 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 3 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 3 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E, der F-GmbH und ggf. der KG 3 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO). 3. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 4 E als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des KG 3 an der KG 4 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 3 ist der Anteil an der KG 4 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils der KG 3 an der KG 4 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E sowie der KG 3 und ggf. der KG 4 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO). 4. Feststellung des Wertes des Grundstücks E als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Grundbesitzwert (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 4 ist der Grundbesitzwert zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie ebenfalls nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E sowie der KG 4 (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO) bekannt zu geben. Beispiel 3: D vererbt seiner Tochter X und seinem Sohn Y (Erbengemeinschaft XY) einen Anteil an der F-GmbH. Zum Vermögen der GmbH gehört eine Beteiligung an der KG 3. Die KG 3 hält Anteile an der KG 4. Zum Betriebsvermögen der KG 4 gehört ein Grundstück. 1. Feststellung des Wertes des Anteils an der F-GmbH Die Erbengemeinschaft XY ist Beteiligte am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des D an der F-GmbH (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 151 Absatz 2 Nummer 2 BewG). Die F-GmbH wurde zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert (§ 153 Absatz 3 BewG). Sie ist deshalb nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der F-GmbH erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der F-GmbH. Gegenüber der Erbengemeinschaft XY erfolgt eine gesonderte Feststellung. Für die Bekanntgabe gegenüber der Erbengemeinschaft ist § 183 AO entsprechend anzuwenden (§ 154 Absatz 3 BewG). 2. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 3 Die Erbengemeinschaft XY ist Beteiligte am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der F-GmbH an der KG 3 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 151 Absatz 2 Nummer 2 BewG). Der F-GmbH ist der Anteil an der KG 3 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 3 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 3 erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der F-GmbH und ggf. der KG 3. Für den Wert des Anteils an der KG 3 erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der Erbengemeinschaft XY. Für die Bekanntgabe gegenüber der Erbengemeinschaft ist § 183 AO entsprechend anzuwenden (§ 154 Absatz 3 BewG). 3. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 4 Die Erbengemeinschaft XY ist Beteiligte am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der KG 3 an der KG 4 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 151 Absatz 2 Nummer 2 BewG). Der KG 3 ist der Anteil an der KG 4 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 4 erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der KG 3 und ggf. der KG 4. Für den Wert des Anteils an der KG 4 erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der Erbengemeinschaft XY. Für die Bekanntgabe gegenüber der Erbengemeinschaft ist § 183 AO entsprechend anzuwenden (§ 154 Absatz 3 BewG). 4. Feststellung des Wertes des Grundstücks Die Erbengemeinschaft XY ist Beteiligte am Feststellungsverfahren für den Grundbesitzwert (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 151 Absatz 2 Nummer 2 BewG). Der KG 4 ist der Grundbesitzwert zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie ebenfalls nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der KG 4 und der Erbengemeinschaft XY. Für die Bekanntgabe gegenüber der Erbengemeinschaft ist § 183 AO entsprechend anzuwenden (§ 154 Absatz 3 BewG).