H B 163 (3) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
D. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zu § 163 BewG

H B 163 (3) ErbStR2011 Hinweise

H B 163 (3) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung Beispiel: Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Landwirtschaftsbetrieb in Oberbayern mit folgenden Betriebsverhältnissen: Ackerbau 50 ha Eigentum und 55,0 020 ha Zupachtflächen, betriebliche Verbindlichkeiten 57 000 EUR. 1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung

Standarddeckungsbeitrag/ha für Anbauflächen Betrag in EUR
ha a m2
Weichweizen 598 EUR 30 00 00 17 940,00
Kartoffeln 2 327 EUR 40 00 00 + 93 080,00
Raps 584 EUR 30 00 00 + 17 520,00
Gerste 516 EUR 2 50 10 +  1 290,52
Roggen 402 EUR 2 50 10 +  1 005,40
Summe 130 835,92
Gesamtstandarddeckungsbeitrag des Betriebs (gerundet) 130 836

2. Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung Da die Standarddeckungsbeiträge der pflanzlichen Nutzung entsprechend R B 163 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 i. V. m. Anlage 1 alle dem Ackerbau zuzuordnen sind, ist das Klassifizierungsmerkmal >⅔ erfüllt. Es liegt ein reiner Ackerbaubetrieb vor. 3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung Gesamtstandarddeckungsbeitrag 130 836 EUR: 1 200 = 109,03 EGE Die Betriebsgröße liegt über 100 EGE = Großbetrieb. 4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG

Reingewinn/ha - Oberbayern, Großbetrieb, Ackerbau 109 EUR
5. Bewertung des Betriebs Reingewinnverfahren

Nutzungsart Wert EUR/ha Kapitalisierungsfaktor jeweilige Eigentumsfläche Wirtschaftswert in EUR
ha a m2
Ackerbau über 100 EGE 109 18,6 50 00 00 101 370,00
Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung 101 370
Die betrieblichen Verbindlichkeiten sind mit dem Ansatz des Reingewinns von 109 EUR/ha berücksichtigt.
Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung bei Betrieben mit Vieh Ist Weidevieh vorhanden, sind die Standarddeckungsbeiträge der Futterflächen mit dem Ansatz der Standarddeckungsbeiträge des Weideviehs abgegolten, da von einem ausgeglichenen Futtersaldo ausgegangen wird. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Standarddeckungsbeiträge der Futterflächen nicht in den Standarddeckungsbeitrag des jeweiligen Produktionszweigs (Ackerbau bzw. Futterbau) einbezogen werden. Futterflächen sind Futterhackfrüchte (ohne Saatgut), Ackerwiesen und -weiden, Grünmais (Silagemais), sonstige Futterpflanzen, Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden, ungepflegtes Weideland.