H B 167.1 (2) ErbStR2019
FNA: 611-8-2-2-19
Fassung vom: 16.12.2019
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2019

H B 167.1 (2) ErbStR2019 Hinweise

H B 167.1 (2) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Abgrenzung des Grund und Bodens vom Wirtschaftsteil Beispiel: Ein vom Betriebsleiter genutztes freistehendes Einfamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards (Standardstufe 3) befindet sich auf einer 10 000 m² großen Hofstelle. Das Haus (Baujahr 2002) verfügt über einen Keller und ein ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt 100 m² je Geschoss. Der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelte Bodenrichtwert beträgt für das maßgebliche Grundstück 175 EUR/m². Zum 31. 12. 1998 wurden das Haus und der Hausgarten mit insgesamt 1 140 m² steuerfrei aus dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen entnommen. Für die Arbeitnehmer des Betriebs wurde ebenfalls im Jahre 2002 ein freistehendes Zweifamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards (Standardstufe 3) errichtet. Das voll unterkellerte Haus verfügt über zwei übereinander liegende Wohnungen und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss, das jedoch nutzbar ist. Die Brutto-Grundfläche beträgt für jedes Geschoss 100 m². Zum Zweifamilienhaus gehören eine Umgriffsfläche von 150 m² und zwei Parkplätze zu je 15 m². Vom Gutachterausschuss stehen weder geeignete Vergleichswerte bzw. Vergleichsfaktoren noch örtliche Sachwertfaktoren zur Verfügung. Der Besteuerungsfall tritt am 3. 1. 2018 ein. I. Wohnteil Das Einfamilienhaus des Betriebsleiters gehört zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist die Verkehrsanschauung heranzuziehen. Der Flächenansatz ist auf das Fünffache der bebauten Fläche zu begrenzen (§ 167 Absatz 2 BewG). 1. Berechnung der maßgeblichen Fläche des Wohnteils

Prüfung der Höchstgrenze
1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster 100 m²
2. Hausgarten + 1 040 m²
Summe 1 140 m²
Maximal das Fünffache der bebauten Fläche 500 m²

2. Berechnung des Sachwerts des Wohnteils

a) Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189 Absatz 2 BewG)
Bodenrichtwert 175 EUR/m²
maßgebliche Grundstücksfläche × 500 m²
Bodenwert 87 500 EUR
b) Gebäudesachwert (§ 190 Absatz 1 und 2 BewG)
Gebäuderegelherstellungswert lt. Anlage 24 Gebäudeart 1.01 - Standardstufe 3 835 EUR/m²
Baupreisindex 116,8/100 975 EUR/m²
Brutto-Grundfläche: (KG, EG, DG je 100 m²) × 300 m² 292 500 EUR
Davon
Alterswertminderung (§ 190 Abs. 4 i. V. m. Anlage 22 BewG) Verhältnis des Gebäudealters am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer = Jahre 16 : 70 Jahre 22,86 % ./. 66 866 EUR
Gebäudesachwert 225 634 EUR
c) Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)
Bodenwert 87 500 EUR
Gebäudesachwert + 225 634 EUR
Vorläufiger Sachwert 313 134 EUR
d) Sachwert
Vorläufiger Sachwert 313 134 EUR
Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG × 0,8
Sachwert 250 507 EUR
II. Betriebswohnungen Das Zweifamilienhaus für die Arbeitnehmer des Betriebs gehört zu den Betriebswohnungen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung der Betriebswohnungen vom Wirtschaftsteil ist ebenfalls die Verkehrsanschauung heranzuziehen (§ 167 Absatz 2 BewG). 1. Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Betriebswohnungen

Prüfung der Höchstgrenze
1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster 100 m²
2. Umgriffsfläche + 150 m²
3. Nebenfläche (Parkplätze) + 30 m²
Summe 280 m²
Maximal das Fünffache der bebauten Fläche 500 m²
2. Berechnung des Sachwerts der Betriebswohnungen

a) Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189 Absatz 2 BewG)
Bodenrichtwert 175 EUR/m²
maßgebliche Grundstücksfläche × 280 m²
Bodenwert 49 000 EUR
b) Gebäudesachwert (§ 190 Absatz 1 und 2 BewG)
Gebäuderegelherstellungswert lt. Anlage 24 - Gebäudeart 1 121 - Standardstufe 3 767 EUR/m²
Baupreisindex 116,8/100 89 EUR/m²
Brutto-Grundfläche (KG, EG, OG, DG je 100 m²) × 400 m² 358 000 EUR
Davon
Alterswertminderung lt. Anlage 22 Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer lt. Anlage 22 = 16 Jahre : 70 Jahre 22,86 % ./. 81 839 EUR
Gebäudesachwert 276 161 EUR
c) Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)
Bodenwert 49 000 EUR
Gebäudesachwert + 276 161 EUR
Vorläufiger Sachwert 325 161 EUR
d) Sachwert
Vorläufiger Sachwert 325 470 EUR
Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG × 0,8
Sachwert 260 128 EUR
III. Verbleibende Hofstelle Die beim Wohnteil und den Betriebswohnungen nicht erfasste restliche Hoffläche wird beim Wirtschaftsteil erfasst.