Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen > Gleich lautende Ländererlasse vom 5. 6. 2013 (BStBl I S. 734) Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung Gehört nur ein Teil des Grundstücks zum Betriebsvermögen, ist der Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG festzustellen. Dieser ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen vom Betriebsfinanzamt (§ 152 Nummer 2 BewG) aufzuteilen (> R B 151.2 Absatz