Abrundung/Aufrundung Ergeben sich bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese grundsätzlich jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Weise auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden. Hinsichtlich der Ermittlung und des Ansatzes des Bodenwerts > R B 179.3. Gemeiner Wert = Verkehrswert > BFH vom 2. 2. 1990 III R 173/86, BStBl II S. 497