Keine Bodenrichtwerte Hat der Gutachterausschuss - gleich aus welchen Gründen - keinen Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Bodenrichtwerten vergleichbarer Flächen abzuleiten (> § 179 Satz 4 BewG). Für Bauerwartungsland und Rohbauland gelten in diesen Fällen aus Vereinfachungsgründen regelmäßig folgende Wertansätze:
1. Bauerwartungsland 25 %, 2. Bruttorohbauland 50 % und 3. Nettorohbauland 75 %