H B 183 (4) ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 183 BewG

H B 183 (4) ErbStR2019 Hinweise

H B 183 (4) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Vergleichsfaktoren (Abweichungen) Stehen vom örtlichen Gutachterausschuss zur Berücksichtigung der Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen der Vergleichsgrundstücke bzw. der den Vergleichsfaktoren zugrunde liegenden Grundstücke und den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks keine Anpassungsfaktoren (z. B. Indexreihen oder Umrechnungskoeffizienten) zur Verfügung, kann eine hinreichende Übereinstimmung noch unterstellt werden, wenn die Grundstücksmerkmale des zu bewertenden Grundstücks, wie z. B. die Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes, die Grundstücksgröße oder das Alter des Gebäudes, um höchstens jeweils 20 % vom Vergleichsgrundstück abweichen. Beispiel: Der Grundstücksmarktbericht des örtlichen Gutachterausschusses für Grundstückswerte enthält im Zusammenhang mit der Darstellung von Vergleichsfaktoren für Wohnungseigentum u. a. folgende Angaben: 1.Definition der Musterwohnung:

- Größe (Wohnfläche): 80 m²
- Geschosslage: 1. OG
- Ausstattung: durchschnittlich (mittel)
- Unterhaltungszustand: baujahrtypisch
- Vermietung: unvermietet
- Garage/Stellplatz: nicht enthalten

2.Vergleichsfaktoren je Quadratmeter Wohnfläche

Die Werte sind umgerechnet auf die definierte Musterwohnung. Baujahrsklasse
1920 bis 1944 1945 bis 1960
Stadtbezirk Wohnlage EUR/m² Wohnfläche
A gut 1 700 1 800
mittel 1 500 1 650
einfach 1 350 1 500
B gut 1 900 1 850
mittel 1 700 1 650
einfach 1 500 1 550
Garagen und Stellplätze sind bei diesen Werten nicht berücksichtigt.
3.Anwendung der Vergleichsfaktoren Liegt z. B. eine im Jahr 1950 errichtete Eigentumswohnung (Wohnungseigentum) mit einer Wohnfläche von 70 m² im Stadtbezirk A in guter Wohnlage, weicht sie hinsichtlich der Wohnfläche im Vergleich zur Musterwohnung mit einer Differenz von 10 m² geringfügig ab (Abweichung nicht mehr als 20 % von 80 m²). Deshalb kann der Vergleichswert (Grundbesitzwert) unmittelbar durch Anwendung des Vergleichsfaktors ermittelt werden: 70 m² Wohnfläche × 1 800 EUR/m² = 126 000 EUR Würde die Wohnfläche der zu bewertenden Eigentumswohnung (Wohnungseigentum) nur 60 m² betragen (Abweichung im Vergleich zur Musterwohnung über 20 % von 80 m²), wäre eine Anwendung des Vergleichsfaktors nur möglich, wenn der Gutachterausschuss zusätzlich entsprechende Umrechnungskoeffizienten hinsichtlich unterschiedlicher Wohnflächen ermittelt und mitgeteilt hat.