Betriebsaufspaltung Beispiel: U vermietet als Eigentümer ein Geschäftsgrundstück an die U-GmbH zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit (tatsächliche Miete 20 EUR/m2 Nutzfläche). U ist Alleingesellschafter der U-GmbH. Auf Grund der personellen und sachlichen Verflechtung liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Am 15. 1. 2011 stirbt U, Erbe ist S. Die übliche Miete beträgt 14 EUR/m2. Da die zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen vereinbarte Miete um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweicht (Abweichung rd. 43 %), ist die übliche Miete nach § 186 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BewG zum Bewertungsstichtag anzusetzen. Gestaffelte Mietänderung Beispiel: V vermietete als Eigentümer ab dem 1. 6. 2009 langfristig ein Laborgebäude mit einer Nutzfläche von 120 m2. Die vereinbarte monatliche Nettokaltmiete betrug 800 EUR. Zum jeweils 1. 6. eines Jahres sieht der Mietvertrag eine Steigerung der vereinbarten Nettokaltmiete in Höhe von 0,20 EUR je m2 Wohnfläche vor. Am 31. 1. 2011 verstarb V. Das vereinbarte Entgelt zum Bewertungsstichtag am 31. 1. 2011 ermittelt sich wie folgt:
Vereinbarte monatliche Miete (800 EUR × 12) 9 600 EUR Mietsteigerung zum 1. 6. 2010 (0,20 EUR × 120 m2 × 12) + 288 EUR Entgelt nach § 186 Absatz 1 BewG 9 888 EUR
Mietzins des Untermieters | 7 200 EUR |
Mietzins des Hauptmieters | ./. 3 400 EUR |
Überschuss aus Weitervermietung | 3 800 EUR |
Davon 50 % | 1 900 EUR |
Miete aus dem Hauptmietvertrag | 3 400 EUR |
50 % aus dem Überschuss der Weitervermietung | + 1 900 EUR |
Mietertrag des Eigentümers im Monat | 5 300 EUR |
Entgelt (5 300 EUR × 12 =) | 63 600 EUR |
Vereinbarte monatliche Miete (2 000 EUR × 12 =) | 24 000 EUR |
Vereinbarte Mietvorauszahlung (30 000 EUR : 60 × 12 =) | + 6 000 EUR |
Entgelt nach § 186 Absatz 1 BewG | 30 000 EUR |