H B 186.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 186 BewG

H B 186.1 ErbStR2019 Hinweise

H B 186.1 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Betriebsaufspaltung Beispiel: U vermietet als Eigentümer ein Geschäftsgrundstück an die U-GmbH zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit (tatsächliche Miete 20 EUR/m² Nutzfläche). U ist Alleingesellschafter der U-GmbH. Auf Grund der personellen und sachlichen Verflechtung liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Am 15. 1. 2018 stirbt U, Erbe ist S. Die übliche Miete beträgt 14 EUR/m². Da die zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen vereinbarte Miete um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweicht (Abweichung rd. 43 %), ist die übliche Miete nach § 186 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BewG zum Bewertungsstichtag anzusetzen. Gestaffelte Mietänderung Beispiel: V vermietete als Eigentümer ab dem 1. 6. 2016 langfristig ein Laborgebäude mit einer Nutzfläche von 120 m². Die vereinbarte monatliche Nettokaltmiete betrug 800 EUR. Zum jeweils 1. 6. eines Jahres sieht der Mietvertrag eine Steigerung der vereinbarten Nettokaltmiete in Höhe von 0,20 EUR je m² Wohnfläche vor. Am 31. 1. 2018 verstarb V. Das vereinbarte Entgelt zum Bewertungsstichtag am 31. 1. 2018 ermittelt sich wie folgt:

Vereinbarte monatliche Miete (800 EUR × 12) 9 600 EUR
Mietsteigerung zum 1. 6. 2010 (0,20 EUR × 120 m² × 12) + 288 EUR
Entgelt nach § 186 Absatz 1 BewG 9 888 EUR

Mehrstöckige Mietverhältnisse Beispiel: A (Eigentümer) hat an B (Hauptmieter/Untervermieter) langfristig ein Gewerbegrundstück vermietet. B ging mit Zustimmung des A ein Untermietverhältnis mit C (Untermieter) ein. Die Miete aus dem Untermietvertrag ist höher als die zwischen Eigentümer und Hauptmieter vereinbarte. Sie betrug im Bewertungsstichtag monatlich 7 200 EUR (zuzüglich der USt). Die Miete aus dem Hauptmietvertrag belief sich auf 3 400 EUR monatlich. Ausweislich eines Nachtrags zum Hauptmietvertrag steht dem Eigentümer die Hälfte aus dem Untervermietungsgewinn zu. Der Rohertrag i. S. d. § 186 BewG ist wie folgt zu berechnen:

Mietzins des Untermieters 7 200 EUR
Mietzins des Hauptmieters ./. 3 400 EUR
Überschuss aus Weitervermietung 3 800 EUR
davon 50 % 1 900 EUR
Miete aus dem Hauptmietvertrag 3 400 EUR
50 % aus dem Überschuss der Weitervermietung + 1 900 EUR
Mietertrag des Eigentümers im Monat 5 300 EUR
Entgelt (5 300 EUR × 12 =) 63 600 EUR
Mietvorauszahlungen Beispiel: V vermietet als Eigentümer langfristig ein Geschäftsgrundstück. Zwecks Finanzierung notwendiger Modernisierungsmaßnahmen vereinbaren die Vertragsparteien neben der Zahlung der monatlichen Miete in Höhe von 2 000 EUR für den Zeitraum von 5 Jahren (60 Monaten) ab dem 1. 2. 2018 zusätzlich eine Vorauszahlung auf die erhöhte Miete. Diese beträgt nach Ablauf des Vorauszahlungszeitraums (1. 2. 2022) 2 500 EUR. Am 1. 3. 2018 verschenkt V dieses Grundstück. Das vereinbarte Entgelt zum Bewertungsstichtag am 1. 3. 2018 ermittelt sich wie folgt:

Vereinbarte monatliche Miete (2 000 EUR × 12 =) 24 000 EUR
Vereinbarte Mietvorauszahlung (30 000 EUR : 60 × 12 =) + 6 000 EUR
Entgelt nach § 186 Absatz 1 BewG 30 000 EUR