H B 186.5 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 186 BewG

H B 186.5 ErbStR2019 Hinweise

H B 186.5 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Bekanntgabe der Vergleichsgrundstücke > BFH vom 18. 11. 1998 II R 79/96, BStBl 1999 II S. 10 Ermittlung der üblichen Miete in einem Mietwohngrundstück Beispiel: In einem Mietwohngrundstück befinden sich vier vergleichbare Wohnungen. Drei Wohnungen sind vermietet, zu 5, 7 und 10 EUR/m² Wohnfläche. Eine Wohnung ist selbstgenutzt. Die übliche Miete für vergleichbare Wohnungen beträgt nach dem Mietspiegel 11 EUR/m².

Wohnung Vereinbarte Nettokaltmiete Abweichung zur üblichen Miete von 11 EUR Anzusetzende Miete
WE 1 5 EUR 54 % 11 EUR
WE 2 7 EUR 36 % 11 EUR
WE 3 10 EUR 9 % 10 EUR
WE 4 - (eigengenutzt) 11 EUR

Mietermittlung in den Fällen der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung Beispiel: V besitzt eine Ferienwohnung, die zum vorübergehenden Gebrauch dauernd wechselnden Mietern überlassen wird.

Zeitraum Miete pro Woche Anzahl der Wochen der jeweiligen Saison Durchschnittliche Auslastung des Objektes (einschließlich Zeiten der Selbstnutzung und des anteiligen Leerstandes) Übliche Miete (Spalte 2 × Spalte 3 × Spalte 4)
1 2 3 4 5
Vor-/Nachsaison 230 EUR 12 40 % 1 104 EUR
Hauptsaison 300 EUR 12 80 % + 2 880 EUR
Nebensaison 200 EUR 28 20 % + 1 120 EUR
Summe 52 5 104 EUR
Als übliche Miete im Bewertungsstichtag für den Zeitraum von 12 Monaten ist ein Betrag von 5 104 EUR anzusetzen. Mietspiegel In Mietspiegeln wird häufig der um Ausreißer bereinigte Durchschnitt aller erhobenen Mietwerte in Form des Mittelwertes veröffentlicht. Zusätzlich werden Mietspannen angegeben, um den Besonderheiten des Einzelfalls besser Rechnung tragen zu können. Grundsätzlich ist der im Mietspiegel ausgewiesene gewichtete Mittelwert anzusetzen. Bei ausreichenden Anhaltspunkten für einen konkreten niedrigeren oder höheren Wert ist dieser Wert anzusetzen. Für die Überprüfung der Ortsüblichkeit von tatsächlich erzielten Mieten ist auf den jeweils unteren Wert oder den jeweils oberen Wert der Spanne abzustellen. D. h., eine Miete, die mehr als 20 % niedriger ist als der untere Wert der Spanne bzw. die mehr als 20 % höher ist als der obere Wert der Spanne, ist nicht mehr ortsüblich. Zuordnung der Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen > BFH vom 6. 11. 2001 IX R 97/00, BStBl 2002 II S. 726