Abzug eines Nutzungsrechts Beispiel: A vererbt B ein Grundstück, das mit einer Duldungsauflage belastet ist (lebenslanges Wohnrecht zugunsten der Schwester des A), deren Steuerwert (Kapitalwert) 96 000 EUR beträgt. Für das Grundstück ist ein Grundbesitzwert von 500 000 EUR festgestellt worden, der dem nachgewiesenen, unter Berücksichtigung der Duldungsauflage ermittelten Verkehrswert entspricht. Steuerlich ist die Bereicherung des B ohne zusätzlichen Abzug des Kapitalwerts des Wohnrechts vom Grundbesitzwert des Grundstücks mit 500 000 EUR zu erfassen. Kürzung des Schuldenabzugs bei steuerbefreitem Vermögen >H E 13.4, H E 13 a.3, H E 13 c Pflichtteilskürzung Beispiel: Alleinerbin des Erblassers E ist Tochter T; Sohn S macht den Pflichtteil in Höhe von 825 000 EUR geltend. Der Nachlass besteht aus folgendem Vermögen (Steuerwerte):
Anteile an einer GmbH (E war zu 50 % beteiligt) 2 000 000 EUR Grundbesitz + 1 500 000 EUR Bankguthaben + 1 000 000 EUR Wert der Nachlassgegenstände 4 500 000 EUR Schuld auf GmbH-Anteile 600 000 EUR Schuld auf Grundbesitz + 400 000 EUR Konsumentendarlehen + 200 000 EUR Wert der Erblasserschulden 1 200 000 EUR Wert der Nachlassgegenstände 4 500 000 EUR Wert der Erblasserschulden ./. 1 200 000 EUR Nettowert des Nachlasses 3 300 000 EUR Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden Nettowert des nach § 13 a ErbStG begünstigten Vermögens 2 000 000 EUR - 600 000 EUR 1 400 000 EUR Nettowert des anderen Vermögens 2 500 000 EUR - 400 000 EUR + 2 100 000 EUR Summe 3 500 000 EUR Aufteilung der Pflichtteilslast Die Pflichtteilslast von 825 000 EUR entfällt auf das nach § 13 a ErbStG begünstigte Vermögen mit 825 000 EUR × 1 400 000 EUR : 3 500 000 EUR = 330 000 EUR das andere Vermögen mit 825 000 EUR × 2 100 000 EUR : 3 500 000 EUR = 495 000 EUR Kürzung der anteiligen Pflichtteilslast Der wirtschaftlich dem nach § 13 a ErbStG begünstigten Vermögen zuzurechnende Teilbetrag ist nach § 10 Absatz 6 Satz 4 ErbStG zu kürzen. Vermögen vor Anwendung des § 13 a ErbStG 2 000 000 EUR Verschonungsabschlag 85 % (§ 13 a Absatz 1 i. V. m. § 13 b Absatz 4 ErbStG) ./. 1 700 000 EUR Verbleibender Wert 300 000 EUR Abzugsbetrag nach § 13 a Absatz 2 ErbStG Abzugsbetrag 150 000 EUR Verbleibender Wert 300 000 EUR Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR Unterschiedsbetrag 150 000 EUR Davon 50 % ./. 75 000 EUR Verbleibender Abzugsbetrag 75 000 EUR ./. 75 000 EUR Vermögen nach Anwendung des § 13 a ErbStG 225 000 EUR Abzugsfähiger Teilbetrag der Pflichtteilslast 330 000 EUR × 225 000 EUR : 2 000 000 EUR = 37 125 EUR Der wirtschaftlich dem anderen Vermögen zuzurechnende Teilbetrag ist ungekürzt abzugsfähig. + 495 000 EUR Insgesamt abzugsfähige Pflichtteilslast 532 125 EUR