H E 10.10 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

H E 10.10 ErbStR2019 Hinweise

H E 10.10 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Abzug eines Nutzungsrechts Beispiel: A vererbt B ein Grundstück, das mit einer Duldungsauflage belastet ist (lebenslanges Wohnrecht zugunsten der Schwester des A), deren Steuerwert (Kapitalwert) 96 000 EUR beträgt. Für das Grundstück ist ein Grundbesitzwert von 500 000 EUR festgestellt worden, der dem nachgewiesenen, unter Berücksichtigung der Duldungsauflage ermittelten Verkehrswert entspricht. Steuerlich ist die Bereicherung des B ohne zusätzlichen Abzug des Kapitalwerts des Wohnrechts vom Grundbesitzwert des Grundstücks mit 500 000 EUR zu erfassen. Kürzung des Schuldenabzugs bei steuerbefreitem Vermögen > H E 13.4, H E 13 a.11, H E 13 d > BFH vom 22. 7. 2015 II R 21/13, BStBl 2016 II S. 228 sowie vom 22. 7. 2015 II R 12/14, BStBl 2016 II S. 230 Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und Lasten mit Vermögensgegenständen Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen i. S. d. § 10 Absatz 6 ErbStG liegt nur vor, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen (> BFH vom 28. 1. 1972 III R 4/71, BStBl II S. 416) und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet (> BFH vom 19. 5. 1967 III 319/63, BStBl III S. 596). Bei der Belastung eines Grundstücks muss die Schuldaufnahme dem Erwerb (z. B. Belegung des Restkaufpreises durch Aufnahme einer Hypothek), der Herstellung, der Erhaltung oder Verbesserung des belasteten Grundstücks gedient haben (> BFH vom 28. 9. 1962 III 242/60 U, BStBl III S. 535). Die hypothekarische Sicherung der Schuld an einem Grundstück reicht deshalb für sich allein noch nicht aus, um den wirtschaftlichen. Zusammenhang mit dem Grundstück herbeizuführen (> BFH vom 28. 9. 1962 III 242/60 U, BStBl III S. 535). Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss beim Erbfall bereits bestanden haben; er wird durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht herbeigeführt, wenn er beim Erblasser nicht bestanden hat (BFH vom 28. 9. 1962 III 242/60 U, BStBl III S. 535). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist auch gegeben, wenn die Schuld oder Last erst mit dem Erwerb (z. B. Duldungsauflage) begründet wird.