Freie Erbauseinandersetzung In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (> vgl. BMF-Schreiben vom 14. 3. 2006, BStBl I S. 253, Tz. 8). Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten o. Ä.) gewährt werden. Der Steuerpflichtige hat die Gründe darzulegen, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben. > BFH vom 23. 6. 2015 II R 39/13, BStBl 2016 II S. 225 Schuldenkürzung bei Nachlassteilung Beispiel: Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft mit einem Anteilswert von 10 000 000 EUR, der nur aus begünstigtem Vermögen besteht, und ein Bankguthaben von 10 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit den Anteilen stehen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 1 000 000 EUR. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte der Anteile gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 5 000 000 EUR. Die Schuld tragen beide entsprechend ihren Erbteilen. Berechnung des Reinnachlasses
Steuerwert der Anteile 10 000 000 EUR Bankguthaben + 10 000 000 EUR Vermögensanfall 20 000 000 EUR Nachlassverbindlichkeiten ./. 1 000 000 EUR Erbfallkostenpauschale ./. 10 300 EUR Wert des Reinnachlasses 18 989 700 EUR Davon Erbanteil je 1/2 9 494 850 EUR
Steuerbefreiung nach § 13 a ErbStG | ||||||
Steuerwert der Anteile (begünstigtes Vermögen) | 5 000 000 EUR | |||||
Werterhöhung Ausgleichszahlung in Höhe von 5 000 000 EUR | + | 5 000 000 EUR | ||||
Begünstigtes Vermögen insgesamt | 10 000 000 EUR | |||||
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. | 8 500 000 EUR | 8 500 000 EUR | |||
Verbleiben | 1 500 000 EUR | |||||
Abzugsbetrag | + | 0 EUR | ||||
Verschonung insgesamt | 8 500 000 EUR | |||||
Berechnung des Abzugsbetrags | 150 000 EUR | |||||
Verbleibender Wert (15 %) | 1 500 000 EUR | |||||
Abzugsbetrag | ./. | 150 000 EUR | ||||
Unterschiedsbetrag | 1 350 000 EUR | |||||
Davon 50 % | ./. | 675 000 EUR | ||||
Verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR | |||||
Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T | ||||||
Schuld (1/2 entsprechend Erbteil) | 500 000 EUR | |||||
Davon abzugsfähig | ||||||
Wert Anteile (begünstigtes Vermögen) nach Anwendung § 13 a ErbStG | ||||||
5 000 000 EUR − 8 500 000 EUR = 0 EUR | ||||||
Wert Anteile (begünstigtes Vermögen) nach Anwendung des § 13 a ErbStG | ||||||
Wert der begünstigten Anteile | ||||||
= 0 EUR : 5 000 000 EUR = 0,00 % | ||||||
500 000 EUR × 0,00 % | ./. | 0 EUR | ||||
Nicht abzugsfähig | 500 000 EUR | |||||
Erbanteil T | 9 494 850 EUR | |||||
Steuerbefreiung § 13 a ErbStG | ./. | 8 500 000 EUR | ||||
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld | + | 500 000 EUR | ||||
Bereicherung der T | 1 494 850 EUR | |||||
Erbanteil S | 9 494 850 EUR | |||||
Steuerbefreiung § 13 a ErbStG | ./. | 0 EUR | ||||
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld | + | 0 EUR | ||||
Bereicherung des S | 9 494 850 EUR |