H E 13 a.11 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.11 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.11 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Freie Erbauseinandersetzung In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (> vgl. BMF-Schreiben vom 14. 3. 2006, BStBl I S. 253, Tz. 8). Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten o. Ä.) gewährt werden. Der Steuerpflichtige hat die Gründe darzulegen, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben. > BFH vom 23. 6. 2015 II R 39/13, BStBl 2016 II S. 225 Schuldenkürzung bei Nachlassteilung Beispiel: Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft mit einem Anteilswert von 10 000 000 EUR, der nur aus begünstigtem Vermögen besteht, und ein Bankguthaben von 10 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit den Anteilen stehen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 1 000 000 EUR. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte der Anteile gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 5 000 000 EUR. Die Schuld tragen beide entsprechend ihren Erbteilen. Berechnung des Reinnachlasses

Steuerwert der Anteile 10 000 000 EUR
Bankguthaben + 10 000 000 EUR
Vermögensanfall 20 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten ./. 1 000 000 EUR
Erbfallkostenpauschale ./. 10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses 18 989 700 EUR
Davon Erbanteil je 1/2 9 494 850 EUR

Berechnung des Erwerbs für T

Steuerbefreiung nach § 13 a ErbStG
Steuerwert der Anteile (begünstigtes Vermögen) 5 000 000 EUR
Werterhöhung Ausgleichszahlung in Höhe von 5 000 000 EUR + 5 000 000 EUR
Begünstigtes Vermögen insgesamt 10 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 8 500 000 EUR 8 500 000 EUR
Verbleiben 1 500 000 EUR
Abzugsbetrag + 0 EUR
Verschonung insgesamt 8 500 000 EUR
Berechnung des Abzugsbetrags 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) 1 500 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag 1 350 000 EUR
Davon 50 % ./. 675 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR
Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T
Schuld (1/2 entsprechend Erbteil) 500 000 EUR
Davon abzugsfähig
Wert Anteile (begünstigtes Vermögen) nach Anwendung § 13 a ErbStG
5 000 000 EUR − 8 500 000 EUR = 0 EUR
Wert Anteile (begünstigtes Vermögen) nach Anwendung des § 13 a ErbStG
Wert der begünstigten Anteile
= 0 EUR : 5 000 000 EUR = 0,00 %
500 000 EUR × 0,00 % ./. 0 EUR
Nicht abzugsfähig 500 000 EUR
Erbanteil T 9 494 850 EUR
Steuerbefreiung § 13 a ErbStG ./. 8 500 000 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld + 500 000 EUR
Bereicherung der T 1 494 850 EUR
Erbanteil S 9 494 850 EUR
Steuerbefreiung § 13 a ErbStG ./. 0 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld + 0 EUR
Bereicherung des S 9 494 850 EUR