H E 13 a.15 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.15 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.15 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Ermittlung der Überentnahmen; nachrichtliche Angaben Der Umfang der Entnahmen und Einlagen des Erwerbers und die ihm zuzurechnenden Gewinne bzw. Gewinnanteile sind auf Anforderung der Erbschaftsteuerstelle durch das Betriebsfinanzamt zu ermitteln und nachrichtlich mitzuteilen. Überentnahmen Beispiel: Unternehmer U überträgt begünstigtes Betriebsvermögen mit einem gemeinen Wert von 4 000 000 EUR an seinen Sohn S. Innerhalb der Behaltensfrist tätigt S Überentnahmen von 200 000 EUR. Für S ergibt sich zunächst folgende Steuer:

Betriebsvermögen (begünstigt) 4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 3 400 000 EUR
Verbleiben 600 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 600 000 EUR 600 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) 600 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag 450 000 EUR
davon 50 % ./. 225 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 200 000 EUR
Steuer nach Stkl. I (11 %) 22 000 EUR

Für S ergibt die Nachversteuerung folgende Steuer:

Betriebsvermögen 4 000 000 EUR
Überentnahmen ./. 200 000 EUR 200 000 EUR
Betriebsvermögen (begünstigt) 3 800 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 3 230 000 EUR
Verbleiben 570 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 570 000 EUR + 570 000 EUR
770 000 EUR
Berechnung des Abzugsbetrags 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) 570 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag 420 000 EUR
davon 50 % ./. 210 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 370 000 EUR
Steuer nach Stkl. I (15 %) 55 500 EUR
Bisher festgesetzt ./. 22 000 EUR
Nachsteuer 33 500 EUR
Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung > BFH vom 11. 11. 2009 II R 63/08, BStBl II S. 305 Umwandlungsfälle Wurde eine Beteiligung an einer Personengesellschaft einschließlich des Sonderbetriebsvermögens schenkweise nach § 13 a ErbStG begünstigt übertragen und die Personengesellschaft anschließend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, wobei das Sonderbetriebsvermögen nicht mit eingebracht wurde, gilt Folgendes: Da der Begriff Entnahme nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen ist (> R E 13 a.15 Absatz 1 Satz 4) und danach die bei der Einbringung zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter - auch solche des Sonderbetriebsvermögens - als entnommen zu behandeln sind (> Tz. 20.08 des BMF-Schreibens vom 11. 11. 2011, BStBl I S. 1314), müssen diese Entnahmen bei der Prüfung der Entnahmebegrenzung berücksichtigt werden. Entnahmebegrenzung und anschließende Ausschüttungsbegrenzung sind über den gesamten Fünfjahreszeitraum einheitlich zu berechnen. Wurden Anteile an einer Kapitalgesellschaft schenkweise nach § 13 a ErbStG begünstigt übertragen und die Kapitalgesellschaft anschließend in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft umgewandelt, gilt Folgendes: Ausschüttungsbegrenzung und anschließende Entnahmebegrenzung sind über den gesamten Fünfjahreszeitraum einheitlich zu berechnen. Beispiel: A erwirbt zum 1. 1. 00 28 % der Anteile der B-GmbH. Die GmbH erzielt im Jahr 00 einen Gewinn im Sinne von § 4 Absatz 1 EStG von 60 000 EUR, im Jahr 01 von 55 000 EUR und im Jahr 02 von 45 000 EUR. Sie tätigt folgende Ausschüttungen: 01 300 000 EUR und 02 150 000 EUR. Die GmbH wird zum 1. 1. 03 in eine Personengesellschaft umgewandelt, an der A weiterhin mit 28 % beteiligt ist. Der Wert der Beteiligung, die A hierbei erhält, entspricht dem Wert seiner Anteile an der B-GmbH im Zeitpunkt der Umwandlung. Die Gesellschaft erzielt im Jahr 03 einen Gewinn im Sinne von § 4 Absatz 1 EStG von 50 000 EUR und im Jahr 04 von 75 000 EUR. A entnimmt im Jahr 03 70 000 EUR und im Jahr 04 60 000 EUR. Ausschüttungsüberschuss des A in den Jahren 00 bis 02

auf A entfallende Ausschüttungen
01: 28 % von 300 000 EUR 84 000 EUR
02: 28 % von 150 000 EUR + 42 000 EUR
Summe 126 000 EUR 126 000 EUR
auf A entfallende Gewinne
00: 28 % von 60 000 EUR 16 800 EUR
01: 28 % von 55 000 EUR + 15 400 EUR
02: 28 % von 45 000 EUR + 12 600 EUR
Summe 44 800 EUR ./. 44 800 EUR
Ausschüttungsüberschuss 81 200 EUR 81 200 EUR
Entnahmeüberschuss des A in den Jahren 03 und 04
Entnahmen des A
03: 70 000 EUR
04: + 60 000 EUR
Summe 130 000 EUR 130 000 EUR
auf A entfallende Gewinne
03: 28 % von 50 000 EUR 14 000 EUR
04: 28 % von 75 000 EUR + 21 000 EUR
Summe 35 000 EUR ./. 35 000 EUR
Entnahmeüberschuss 95 000 EUR + 95 000 EUR
Summe 176 200 EUR
abzgl. unschädlicher Überschuss ./. 150 000 EUR
Umfang der schädlichen Verwendung 26 200 EUR
Variable Kapitalkonten als Eigenkapital > BFH vom 3. 11. 1993 II R 96/91, BStBl 1994 II S. 88