H E 13 a.20 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.20 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.20 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Auswirkungen Verstoß gegen Behaltensregelung auf Vorwegabschlag Beispiel: Auf B als Alleinerben sind 50 % der Anteile an einer GmbH (Wert der erworbenen Anteile = 4 000 000 EUR) übergegangen; davon begünstigtes Vermögen = 3 800 000 EUR. Ein Antrag nach § 13 a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat nicht mehr als 5 Beschäftigte. Der Vorwegabschlag beträgt 10 %.

Anteile an der GmbH (begünstigt) 3 800 000 EUR
Vorwegabschlag (10 %) ./. 380 000 EUR
Verbleiben 3 420 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 2 907 000 EUR
Verbleiben 513 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen 513 000 EUR
Nicht begünstigtes Vermögen 200 000 EUR
Steuerpflichtiges Vermögen 713 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) 513 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag 363 000 EUR
davon 50 % ./. 181 500 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR

Im vierten Jahr veräußert B nominal 20 % der Anteile an der GmbH (Wert gesamt 1 600 000 EUR, davon begünstigt = 1 520 000 EUR). Ihm verbleiben nominal 30 % der Anteile an der GmbH (Wert gesamt 2 400 000 EUR, davon begünstigt = 2 280 000 EUR). Eine Reinvestition erfolgt nicht.

Anteile an der GmbH (begünstigt) 2 280 000 EUR
Vorwegabschlag (10 %) ./. 228 000 EUR
Verbleiben 2 052 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 1 744 200 EUR
Verbleiben 307 800 EUR
Abzugsbetrag ./. 71 100 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) 307 800 EUR
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag 157 800 EUR
davon 50 % ./. 78 900 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 71 100 EUR
Verbleiben 236 700 EUR
Anteile an der GmbH (nicht mehr voll in die Verschonung einzubeziehen) 1 520 000 EUR
Vorwegabschlag (10 %) ./. 152 000 EUR
Verbleiben 1 368 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) 1 162 800 EUR
Zeitanteilig zu gewähren 3/5 ./. 697 680 EUR
Verbleiben 670 320 EUR
Abzugsbetrag ./. 0 EUR
Verbleiben 670 320 EUR
Anteile an der GmbH (begünstigt nach Verschonung) 236 700 EUR
Anteile an der GmbH (nicht begünstigt nach anteiliger Verschonung) 670 320 EUR
Nicht begünstigtes Vermögen 200 000 EUR
Steuerpflichtiges Vermögen nach schädlicher Verfügung 1 107 020 EUR
Steuerpflichtiges Vermögen bisher ./. 713 000 EUR
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um 394 020 EUR
Auswirkungen Verstoß gegen Voraussetzungen für Vorwegabschlag auf Schwellenwert > H E 13 a.2 Beispiel 2 Vorwegabschlag bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Beteiligung an einer Personengesellschaft ohne mitübertragenes Sonderbetriebsvermögen Beispiel: Der Sachverhalt und die Berechnungen vor dem Vorwegabschlag ergeben sich aus Beispiel 1 zu H E 13 b.9. Der Wert des begünstigten Vermögens nach § 13 b Absatz 2 Satz 1 ErbStG ist wie folgt zu ermitteln (vgl. Ziffer II.5 des Beispiels):

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens 30 000 EUR
= begünstigtes Vermögen 1 470 000 EUR
Das Betriebsfinanzamt teilte nachrichtlich mit, dass der Abschlag nach § 13 a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt. Der Vorwegabschlag nach § 13 a Absatz 9 ErbStG ist wie folgt zu berechnen:

begünstigtes Vermögen 1 470 000 EUR
× Vorwegabschlag in %, maximal 30 % 20 %
= Vorwegabschlag 294 000 EUR
Vorwegabschlag bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen Beispiel: Der Sachverhalt und die Berechnungen ergeben sich aus Beispiel 2 zu H E 13 b.9. Das Betriebsfinanzamt teilte nachrichtlich mit, dass der Abschlag nach § 13 a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt. Für Zwecke der Bemessungsgrundlage des Vorwegabschlages erfolgt eine Berechnung des begünstigten Vermögens nur für das übertragene Gesamthandsvermögen. II a. Berechnung des begünstigten Vermögens II a.1 Finanzmitteltest i. S. d. § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG

Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens 50 000 EUR
Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens nach § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens 20 000 EUR
= Saldo 30 000 EUR
Wert der betrieblichen Schulden des Gesamthandsvermögens 400 000 EUR
= Saldo − 370 000 EUR
Sockelbetrag 15 % des Werts der Beteiligung am Gesamthandsvermögen (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) 0 EUR
= verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) 0 EUR
II a.2 Berechnung der verbleibenden Schulden

Wert der Schulden des Gesamthandsvermögens 400 000 EUR
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden 30 000 EUR
= verbleibende Schulden 370 000 EUR
II a.3 Nettowert des Verwaltungsvermögens II a.3.1 Saldo Verwaltungsvermögen

Wert des Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens (§ 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) 100 000 EUR
Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens 10 000 EUR
+ verbleibender Wert der Finanzmittel II a.1 (§ 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) 0 EUR
= Saldo Verwaltungsvermögen 90 000 EUR
II a.3.2 Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden

verbleibende Schulden (II a.2) 370 000 EUR × Saldo Verwaltungsvermögen (II a.3.1) 90 000 EUR
Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen 1 500 000 EUR + verbleibende Schulden 370 000 EUR
= anteilig verbleibende Schulden 17 808 EUR
II a.3.3 Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens

Saldo Verwaltungsvermögen II a.3.1 90 000 EUR
anteilig verbleibende Schulden II a.3.2 17 808 EUR
= Nettowert des Verwaltungsvermögens 72 192 EUR
II a.4 Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II a.4.1 Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13 b Absatz 7 ErbStG)

Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen 1 500 000 EUR
Nettowert des Verwaltungsvermögens II a.3.3 72 192 EUR
Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens 10 000 EUR
Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens 20 000 EUR
= Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen 1 397 808 EUR
II a.4.2 Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens

Nettowert des Verwaltungsvermögens II a.3.3 72 192 EUR
10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II a.4.1 (1 397 808 EUR) 139 781 EUR
= gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens 0 EUR
II a.4.3 Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens

gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II a.4.2 0 EUR
+ Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens 10 000 EUR
+ Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens 20 000 EUR
= steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) 30 000 EUR
II a.5 Begünstigtes Vermögen (§ 13 b Absatz 2 Satz 1 ErbStG) - nur Gesamthand -

Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen 1 500 000 EUR
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II a.4.3 30 000 EUR
= begünstigtes Vermögen der Gesamthand 1 470 000 EUR
Der Vorwegabschlag nach § 13 a Absatz 9 ErbStG ist wie folgt zu berechnen:

begünstigtes Vermögen 1 470 000 EUR
× Vorwegabschlag in %, maximal 30 % 20 %
= Vorwegabschlag 294 000 EUR