H E 13 a.4 (11) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.4 (11) ErbStR2011 Hinweise

H E 13 a.4 (11) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme Soweit das nach § 152 Nummer 1 bis 3 BewG örtlich zuständige Finanzamt erkennt, dass die Ausgangslohnsumme des Betriebs 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat, unterbleibt eine gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen, da in diesen Fällen die Angaben nicht für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen und dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt die fehlende steuerliche Bedeutung der Durchführung einer gesonderten Feststellung mit. Ist ein mehrstufiges Feststellungsverfahren durchzuführen, hat ein nach § 152 Nummer 1 bis 3 BewG örtlich zuständiges Finanzamt einer niedrigeren Feststellungsebene regelmäßig die Höhe der Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn auf der niedrigeren Feststellungsebene die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder dieser Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat, soweit nicht auszuschließen ist, dass die Angaben für eine andere Feststellung nach § 13 a Absatz 1 a ErbStG i. V. m. § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BewG auf einer höheren Feststellungsebene von Bedeutung sind.