Ermittlung der Ausgangslohnsumme Beispiel 1: Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1. 1. 05 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist zum 1. 1. 03 erworben worden. Die durchschnittliche Lohnsumme der Kapitalgesellschaft der vergangenen 5 Wirtschaftsjahre beträgt 1 000 000 EUR. Die Ausgangslohnsumme bezogen auf die Beteiligung beträgt ((1 000 000 EUR × 2/5) × 30 % =) 120 000 EUR. Beispiel 2: Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1. 1. 05 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. In den Jahren 00 bis 04 ergaben sich folgende Lohnsummen und Beteiligungshöhen:
00 500 000 EUR 40 % 01 600 000 EUR 20 % 02 450 000 EUR 10 % 03 500 000 EUR 30 % 04 550 000 EUR 30 %.
1 Jahr × 40 % + 1 Jahr × 20 % + 1 Jahr × 10 % + 2 Jahre × 30 % | = 26 % |
5 Jahre |
Zum Vermögen der Kapitalgesellschaft gehören | Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter |
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Betriebstätte im Inland | Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 3 Satz 1 ErbStG). |
Betriebstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 3 Satz 1 ErbStG). |
Betriebstätte in einem Drittstaat | Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt auch hinsichtlich der Betriebstätte in einem Drittstaat begünstigungsfähiges Vermögen vor. Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 3 Satz 1 ErbStG). |
Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland | Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13 a Absatz 3 Satz 11 ErbStG, > R E 13 a.7 Absatz |
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13 a Absatz 3 Satz 11 ErbStG, > R E 13 a.7 Absatz |
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat | Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt zwar auch hinsichtlich der Beteiligung begünstigungsfähiges Vermögen vor. |
Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind jedoch nicht mit einzubeziehen, da sich ihr Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung in einem Drittstaat befindet (§ 13 a Absatz 3 Satz 11 ErbStG). | |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland | Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % besteht (§ 13 a Absatz 3 Satz 12 i. V. m. Satz 11 ErbStG, > R E 13 a.7 Absatz 3). |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % besteht (§ 13 a Absatz 3 Satz 12 i. V. m. Satz 11 ErbStG, > R E 13 a.7 Absatz 3). |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat | Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt zwar auch hinsichtlich der Anteile an der Kapitalgesellschaft im Drittstaat begünstigungsfähiges Vermögen vor. |
Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind jedoch nicht mit einzubeziehen, da sich ihr Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung in einem Drittstaat befindet (§ 13 a Absatz 3 Satz 12 i. V. m. Satz 11 ErbStG). |
Anzahl der anzusetzenden Beschäftigten | Ausgangslohnsumme | |
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B-GmbH incl. der Betriebstätten in Belgien und in der Ukraine | 50 | 1 500 000 EUR |
Beteiligung an Personengesellschaft in Ungarn (20 %) | 3 | 110 000 EUR |
Beteiligung an Personengesellschaft in Japan (30 %) | 0 | 0 EUR |
Anteile an Kapitalgesellschaft im Inland (23 %) | 0 | 0 EUR |
Anteile an Kapitalgesellschaft in Frankreich (30 %) | 9 | 300 000 EUR |
Anteile an Kapitalgesellschaft in Indien (40 %) | 0 | 0 EUR |
Summe | 62 | 1 910 000 EUR |