H E 13 a.7 (3) ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.7 (3) ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.7 (3) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Ermittlung der Ausgangslohnsumme Beispiel 1: Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1. 1. 05 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist zum 1. 1. 03 erworben worden. Die durchschnittliche Lohnsumme der Kapitalgesellschaft der vergangenen 5 Wirtschaftsjahre beträgt 1 000 000 EUR. Die Ausgangslohnsumme bezogen auf die Beteiligung beträgt ((1 000 000 EUR × 2/5) × 30 % =) 120 000 EUR. Beispiel 2: Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1. 1. 05 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. In den Jahren 00 bis 04 ergaben sich folgende Lohnsummen und Beteiligungshöhen:

00 500 000 EUR 40 %
01 600 000 EUR 20 %
02 450 000 EUR 10 %
03 500 000 EUR 30 %
04 550 000 EUR 30 %.

Die durchschnittliche Lohnsumme der Kapitalgesellschaft beträgt 520 000 EUR. Der Anteil daran beträgt

1 Jahr × 40 % + 1 Jahr × 20 % + 1 Jahr × 10 % + 2 Jahre × 30 % = 26 %
5 Jahre
Die Ausgangslohnsumme bezogen auf die Beteiligung beträgt (520 000 EUR × 26 % =) 135 200 EUR. Beispiel 3: Zum Betriebsvermögen der A und B OHG gehören im Besteuerungszeitpunkt 1. 1. 05 Anteile an einer Kapitalgesellschaft: - im Gesamthandsvermögen 10 % - im Sonderbetriebsvermögen des A 5 % - im Sonderbetriebsvermögen des B 15 %. A überträgt seine Beteiligung einschließlich des Sonderbetriebsvermögens auf seinen Sohn S. Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft sind zu addieren. Danach beträgt die gesamte Beteiligung der OHG und ihrer Gesellschafter mehr als 25 %. Die Lohnsumme der Kapitalgesellschaft ist in die Ermittlung der Ausgangslohnsumme zu 30 % einzubeziehen. Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Übertragung begünstigungsfähiger Anteile an Kapitalgesellschaften Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, die die Voraussetzungen des § 13 b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG erfüllen, sind bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme folgende Löhne und Gehälter zu berücksichtigen:

Zum Vermögen der Kapitalgesellschaft gehören Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter
Betriebstätte im Inland Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 3 Satz 1 ErbStG).
Betriebstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 3 Satz 1 ErbStG).
Betriebstätte in einem Drittstaat Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt auch hinsichtlich der Betriebstätte in einem Drittstaat begünstigungsfähiges Vermögen vor. Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 3 Satz 1 ErbStG).
Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13 a Absatz 3 Satz 11 ErbStG, > R E 13 a.7 Absatz 2).
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13 a Absatz 3 Satz 11 ErbStG, > R E 13 a.7 Absatz 2).
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt zwar auch hinsichtlich der Beteiligung begünstigungsfähiges Vermögen vor.
Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind jedoch nicht mit einzubeziehen, da sich ihr Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung in einem Drittstaat befindet (§ 13 a Absatz 3 Satz 11 ErbStG).
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % besteht (§ 13 a Absatz 3 Satz 12 i. V. m. Satz 11 ErbStG, > R E 13 a.7 Absatz 3).
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % besteht (§ 13 a Absatz 3 Satz 12 i. V. m. Satz 11 ErbStG, > R E 13 a.7 Absatz 3).
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt zwar auch hinsichtlich der Anteile an der Kapitalgesellschaft im Drittstaat begünstigungsfähiges Vermögen vor.
Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind jedoch nicht mit einzubeziehen, da sich ihr Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung in einem Drittstaat befindet (§ 13 a Absatz 3 Satz 12 i. V. m. Satz 11 ErbStG).
Beispiel: E war zu 50 % an der B-GmbH mit Sitz in Deutschland beteiligt. Alleinerbin ist seine Tochter T. Die B-GmbH hatte beim Tod des E 50 Beschäftigte. Sie zahlte in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor dem Tod des E durchschnittlich 1 500 000 EUR an Löhnen und Gehältern. Von den 50 Beschäftigten waren am Stichtag fünf in einer Betriebstätte in Belgien (durchschnittliche Lohnsumme 150 000 EUR) und zehn in einer Betriebstätte in der Ukraine (durchschnittliche Lohnsumme 200 000 EUR) tätig. Die B-GmbH war zu 20 % an einer Personengesellschaft mit Sitz in Ungarn beteiligt. Die durchschnittliche Lohnsumme dieser Gesellschaft beträgt 550 000 EUR und die Anzahl der Beschäftigten am Stichtag 15. Zudem hielt die B-GmbH eine Beteiligung von 30 % an einer Personengesellschaft in Japan. Die durchschnittliche Lohnsumme dieser Gesellschaft beträgt 700 000 EUR und die Zahl der Beschäftigten am Stichtag 21. Die B-GmbH hielt 23 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland (durchschnittliche Lohnsumme 900 000 EUR, Zahl der Beschäftigten 30), 30 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Frankreich (durchschnittliche Lohnsumme 1 000 000 EUR, Anzahl der Beschäftigten 30) und 40 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Indien (durchschnittliche Lohnsumme 800 000 EUR, Anzahl der Beschäftigten 280). Die Anzahl der Beschäftigten und die Ausgangslohnsumme sind wie folgt zu ermitteln:

Anzahl der anzusetzenden Beschäftigten Ausgangslohnsumme
B-GmbH incl. der Betriebstätten in Belgien und in der Ukraine 50 1 500 000 EUR
Beteiligung an Personengesellschaft in Ungarn (20 %) 3 110 000 EUR
Beteiligung an Personengesellschaft in Japan (30 %) 0 0 EUR
Anteile an Kapitalgesellschaft im Inland (23 %) 0 0 EUR
Anteile an Kapitalgesellschaft in Frankreich (30 %) 9 300 000 EUR
Anteile an Kapitalgesellschaft in Indien (40 %) 0 0 EUR
Summe 62 1 910 000 EUR
Da sich der Sitz der B-GmbH im Inland befindet, liegt auch hinsichtlich der Betriebstätte in einem Drittstaat begünstigtes Vermögen vor. Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen. Die auf den Anteil der B-GmbH an der Personengesellschaft mit Sitz in Japan entfallenden Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter bleiben außer Ansatz, da sich der Sitz der Gesellschaft in einem Drittstaat befindet. Die auf den Anteil der B-GmbH an der Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland entfallenden Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind nicht einzubeziehen, da die Beteiligung weniger als 25 % beträgt. Die auf die Anteile der B-GmbH an der Kapitalgesellschaft mit Sitz in Indien entfallenden Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter bleiben trotz Überschreitens der Mindestbeteiligungsquote unberücksichtigt, da die Gesellschaft ihren Sitz in einem Drittstaat hat.