Berechnung des übermäßigen Verwaltungsvermögens
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG + festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG = Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens = Verwaltungsvermögensquote > 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen