H E 13 b.20 ErbStR2019
FNA: 611-8-2-2-19
Fassung vom: 16.12.2019
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2019

H E 13 b.20 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 b.20 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Anteile an Kapitalgesellschaften im Sonderbetriebsvermögen Beispiel 1:

Bilanz der AB OHG
30 % Anteile an A-GmbH 300 000 EUR Kapital A 500 000 EUR
Waren 700 000 EUR Kapital B 500 000 EUR
1 000 000 EUR 1 000 000 EUR
Sonderbetriebsvermögen A
11 % Anteile an A-GmbH 110 000 EUR Kapital A 110 000 EUR
110 000 EUR 110 000 EUR

Gemeiner Wert Gesamthandsvermögen 1 200 000 EUR
Aufteilung A (B)
Kapital ./. 1 000 000 EUR 500 000 EUR 500 000 EUR
Unterschiedsbetrag 200 000 EUR
Verteilung 50 : 50 + 100 000 EUR 100 000 EUR
Wert des Anteils des A am Gesamthandsvermögen 600 000 EUR
Sonderbetriebsvermögen A + 110 000 EUR
Anteil am Betriebsvermögen 710 000 EUR
Zum Verwaltungsvermögen gehören die Anteile an der A-GmbH, die sich im Sonderbetriebsvermögen des A befinden (110 000 EUR), weil insoweit die unmittelbare Beteiligung des A nicht mehr als 25 % beträgt. Die Anteile an der A-GmbH, die zum Gesamthandsvermögen gehören (300 000 EUR), rechnen hingegen nicht zum Verwaltungsvermögen. Das Verwaltungsvermögen und die Schulden der A-GmbH wären insoweit gegebenenfalls im Rahmen der Konsolidierung zu berücksichtigen. Beispiel 2:

Bilanz der AB OHG
24 % Anteile an A-GmbH 240 000 EUR Kapital A 500 000 EUR
Waren 760 000 EUR Kapital B 500 000 EUR
1 000 000 EUR 1 000 000 EUR
Sonderbetriebsvermögen A
11 % Anteile an A-GmbH 110 000 EUR Kapital A 110 000 EUR
110 000 EUR 110 000 EUR

Gemeiner Wert Gesamthandsvermögen 1 200 000 EUR
Aufteilung A (B)
Kapital ./. 1 000 000 EUR 500 000 EUR 500 000 EUR
Unterschiedsbetrag 200 000 EUR
Verteilung 50 : 50 + 100 000 EUR 100 000 EUR
Wert des Anteils des A am Gesamthandsvermögen 600 000 EUR
Sonderbetriebsvermögen A + 110 000 EUR
Anteil am Betriebsvermögen 710 000 EUR
Zum Verwaltungsvermögen gehören die Anteile an der A-GmbH, die sich im Sonderbetriebsvermögen des A befinden (110 000 EUR), weil insoweit die unmittelbare Beteiligung des A nicht mehr als 25 % beträgt. Zum Verwaltungsvermögen gehören die Anteile an der A-GmbH, die sich im Gesamthandsvermögen befinden (240 000 EUR), weil insoweit die unmittelbare Beteiligung der AB-OHG nicht mehr als 25 % beträgt. Vom Wert der Anteile an der A-GmbH aus dem Gesamthandsvermögen entfallen auf A:

240 000 EUR × 600 000 EUR = 120 000 EUR
1 200 000 EUR
Ermittlung der Beteiligungsquote bei Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH und ausstehender Angleichung der Summe der Geschäftsanteile an das Stammkapital Werden Geschäftsanteile an einer GmbH eingezogen (§ 34 GmbHG), erlöschen diese. Dies führt dazu, dass die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile der GmbH nicht mehr dem Betrag des Stammkapitals der GmbH entspricht. Diese Divergenz kann durch eine Kapitalherabsetzung, einen Aufstockungsbeschluss oder durch Neubildung eines Geschäftsanteils beseitigt werden. Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs oder der Gesellschaft Geschäftsanteile an einer GmbH, bei der Anteile eingezogen wurden und ist eine Angleichung der Summe der Geschäftsanteile an das Stammkapital nicht erfolgt, ist das Nennkapital der GmbH um den Nennbetrag der eingezogenen Anteile zu mindern.