H E 13 b.23 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

H E 13 b.23 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 b.23 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Finanzmitteltest

festgestellter Wert der Finanzmittel
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel
= Saldo
festgestellter Wert der Schulden
= Saldo
Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG)
= verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)

Finanzmitteltest bei Einzelunternehmen Beispiel 1: Der gemeine Wert des Gewerbebetriebs wurde mit 12 000 000 EUR, die Finanzmittel mit 9 000 000 EUR und die Schulden mit 1 000 000 EUR festgestellt. Junge Finanzmittel sind nicht vorhanden.

Maschinen 1 000 000 EUR Eigenkapital 9 000 000 EUR
Finanzmittel 9 000 000 EUR Schulden 1 000 000 EUR
10 000 000 EUR 10 000 000 EUR

festgestellter Wert der Finanzmittel 9 000 000 EUR
festgestellter Wert der Schulden ./. 1 000 000 EUR
Saldo 8 000 000 EUR
Sockelbetrag 15 % von 12 000 000 EUR = ./. 1 800 000 EUR
verbleibender Wert der Finanzmittel 6 200 000 EUR
Beispiel 2 (mit jungen Finanzmitteln): Der gemeine Wert des Gewerbebetriebs wurde mit 10 000 000 EUR, die Finanzmittel mit 3 000 000 EUR, die jungen Finanzmittel mit 100 000 EUR und die Schulden mit 1 000 000 EUR festgestellt.

Maschinen 7 000 000 EUR Eigenkapital 9 000 000 EUR
Finanzmittel 3 000 000 EUR Schulden 1 000 000 EUR
10 000 000 EUR 10 000 000 EUR

festgestellter Wert der Finanzmittel 3 000 000 EUR
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel ./. 100 000 EUR
Saldo 2 900 000 EUR
festgestellter Wert der Schulden ./. 1 000 000 EUR
Saldo 1 900 000 EUR
Sockelbetrag 15 % von 10 000 000 EUR = ./. 1 500 000 EUR
verbleibender Wert der Finanzmittel 400 000 EUR
Zusätzlich sind die jungen Finanzmittel mit 100 000 EUR als nicht begünstigtes Vermögen anzusetzen. Finanzmitteltest bei Personengesellschaften Beispiel 1: Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der A+B OHG beträgt 1 000 000 EUR. Davon entfallen auf den Gesellschafter A nach § 97 Absatz 1 a Nummer 1 BewG 580 000 EUR. Die Finanzmittel betragen 600 000 EUR und die abzugsfähigen Schulden 200 000 EUR. Zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters A gehören Finanzmittel im Wert von 100 000 EUR und eine abzugsfähige Schuld im Wert von 150 000 EUR. A ist in Höhe von 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Gewinn- und Verlustverteilung beträgt je 1/2. Der gemeine Wert der Beteiligung des A beträgt 530 000 EUR. A überträgt seine gesamte Beteiligung auf Sohn M.

Finanzmittel im Gesamthandsvermögen 600 000 EUR
Anteil des A 580 000 EUR : 1 000 000 EUR 348 000 EUR
Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen des A 100 000 EUR
festgestellter Wert der Finanzmittel 448 000 EUR
Schulden im Gesamthandsvermögen 200 000 EUR
Anteil des A 580 000 EUR : 1 000 000 EUR 116 000 EUR
Schulden im Sonderbetriebsvermögen des A 150 000 EUR
festgestellter Wert der Schulden 266 000 EUR
festgestellter Wert der Finanzmittel 448 000 EUR
festgestellter Wert der Schulden ./. 266 000 EUR
Saldo 182 000 EUR
Sockelbetrag 15 % des gemeinen Wertes der Beteiligung des A 15 % von 530 000 EUR = 79 500 EUR
verbleibender Wert der Finanzmittel 102 500 EUR
Beispiel 2: Fortsetzung des Beispiels 1. Die Gesellschafter haben in das bzw. aus dem Gesamthandsvermögen getätigt:

Einlagen Finanzmittel 200 000 EUR
Entnahmen Finanzmittel ./. 80 000 EUR
120 000 EUR
Anteil des A 120 000 EUR × (580 000 EUR : 1 000 000 EUR) 69 600 EUR
A hat in sein bzw. aus seinem Sonderbetriebsvermögen getätigt:
Einlagen Finanzmittel 50 000 EUR
Entnahmen Finanzmittel ./. 40 000 EUR
10 000 EUR + 10 000 EUR
Junge Finanzmittel 79 600 EUR
Für A ergeben sich somit junge Finanzmittel nach § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG in Höhe von insgesamt (69 600 EUR + 10 000 EUR =) 79 600 EUR.
Prüfung der Begrenzung der jungen Finanzmittel auf den Wert der Finanzmittel:
Finanzmittel im Gesamthandsvermögen 348 000 EUR
Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen des A + 100 000 EUR
Summe 448 000 EUR
Es erfolgt damit keine Begrenzung der jungen Finanzmittel. Festgestellt werden junge Finanzmittel in Höhe von 79 600 EUR.
Finanzmitteltest
festgestellter Wert der Finanzmittel 448 000 EUR
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel ./. 79 600 EUR
Saldo 368 400 EUR
festgestellter Wert der Schulden ./. 266 000 EUR
Saldo 102 400 EUR
Sockelbetrag 15 % von 530 000 EUR = 79 500 EUR ./. 79 500 EUR
verbleibender Wert der Finanzmittel 22 900 EUR
Zusätzlich sind die jungen Finanzmittel mit 79 600 EUR als nicht begünstigtes Vermögen anzusetzen. Junge Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen Beispiel 1: Vater schenkt seinem Sohn einen Teil seiner Beteiligung an einer KG. Im Sonderbetriebsvermögen hat er eine Forderung von 2 000 000 EUR, von der er 1 000 000 EUR mitüberträgt. Die jungen Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen betragen 800 000 EUR. Im Gesamthandsvermögen sind weder Finanzmittel noch junge Finanzmittel vorhanden.

Festzustellende Finanzmittel unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen übertragene Finanzmittel 1 000 000 EUR
Festzustellende junge Finanzmittel unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen resultierende junge Finanzmittel 800 000 EUR
davon entfallen auf das mitübertragene Sonderbetriebsvermögen 800 000 EUR × 1 000 000 EUR / 2 000 000 EUR 400 000 EUR
Beispiel 2: Vater schenkt seinem Sohn einen Teil seiner Beteiligung an einer KG sowie in vollem Umfang den im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen GmbH-Anteil. Für die GmbH wurden Finanzmittel in Höhe von 1 000 000 EUR und junge Finanzmittel in Höhe von 800 000 EUR festgestellt. Er hält zugleich im Sonderbetriebsvermögen eine Forderung über 2 000 000 EUR, die er nicht mitüberträgt. Im Gesamthandsvermögen sind weder Finanzmittel noch junge Finanzmittel vorhanden.

Festzustellende Finanzmittel unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen übertragene Finanzmittel 0 EUR
Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften (GmbH-Anteil) 1 000 000 EUR
Festzustellende junge Finanzmittel junge Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften (GmbH-Anteil) 800 000 EUR
Beispiel 3: Vater schenkt seinem Sohn einen Teil seiner Beteiligung an einer KG sowie in vollem Umfang den im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen GmbH-Anteil. Für die GmbH wurden Finanzmittel in Höhe von 1 000 000 EUR und junge Finanzmittel in Höhe von 800 000 EUR festgestellt. Er hält zugleich im Sonderbetriebsvermögen eine Forderung über 2 000 000 EUR, von der er 500 000 EUR mitüberträgt. Die jungen Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen betragen 600 000 EUR. Im Gesamthandsvermögen sind weder Finanzmittel noch junge Finanzmittel vorhanden.

Festzustellende Finanzmittel unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen übertragene Finanzmittel 500 000 EUR
Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften (GmbH-Anteil) 1 000 000 EUR
Summe 1 500 000 EUR
Festzustellende junge Finanzmittel unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen resultierende junge Finanzmittel 600 000 EUR
davon entfallen auf das mitübertragene Sonderbetriebsvermögen 600 000 EUR × 500 000 EUR / 2 000 000 EUR 150 000 EUR
junge Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften (GmbH-Anteil) 800 000 EUR
Summe 950 000 EUR