H E 13 b.5 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

H E 13 b.5 ErbStR2011 Hinweise

H E 13 b.5 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG oder § 18 Absatz 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, bestimmt sich der Umfang des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens nach § 13 b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG wie folgt:

Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören begünstigungsfähiges/nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
Betriebsstätte im Inland begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (>R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1)
Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (>R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1)
Betriebsstätte in einem Drittstaat nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (>R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 2 und 3)
Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (>R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebsstätte in einem Drittstaat unterhält
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (>R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebsstätte in einem Drittstaat unterhält
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (>R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 4), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebsstätte in einem Drittstaat unterhält
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (>R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1)
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (>R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1)
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (>R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 4)

Betriebsstätten in Drittstaaten; nachrichtliche Angaben im Feststellungsbescheid >H B 151.7 Einräumung obligatorischer Nutzungsrechte an begünstigtem Vermögen Ein erworbenes Nutzungsrecht an Betriebsvermögen stellt selbst kein Betriebsvermögen dar. Was Erwerbsgegenstand ist, bestimmt sich nicht nach §§ 13 a, 19 a ErbStG, sondern nach §§ 3, 7 ErbStG. Dabei sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zivilrechtliche Grundsätze anzuwenden; eine wirtschaftliche oder ertragsteuerrechtliche Betrachtungsweise scheidet insoweit regelmäßig aus. Wenn Erwerbsgegenstand zivilrechtlich ein Nutzungsrecht ist, kann er deshalb nicht als (begünstigtes) Betriebsvermögen qualifiziert werden. Europäischer Wirtschaftsraum Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an. Hinterbliebenenbezüge bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft >H E 3.5 Schenkung von Betriebsvermögen unter freiem Widerrufsvorbehalt Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft unter freiem Widerrufsvorbehalt geschenkt, wird nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts der Beschenkte wegen des Widerrufsvorbehalts nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft (>BFH vom 16. 5. 1989, BStBl II S. 877). Der Beschenkte erwirbt kein Betriebsvermögen, so dass § 13 a ErbStG nicht anwendbar ist. Schenkungsteuerrechtlich ist trotz des Widerrufsvorbehalts eine freigebige Zuwendung als ausgeführt anzusehen (>BFH vom 13. 9. 1989, BStBl II S. 1034). Gegenstand der Zuwendung ist ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 10 Absatz 1 Satz 4 ErbStG). Entsprechendes gilt, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft geschenkt wird, an der sich der Schenker den Nießbrauch vorbehält, und sofern der Bedachte dabei nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft wird (>BFH vom 1. 3. 1994, BStBl 1995 II S. 241 m. w. N.). Zurückbehalten wesentlicher Betriebsgrundlagen Überträgt ein Schenker durch Schenkung unter Lebenden sein Einzelunternehmen, behält aber das Grundstück, auf dem der Betrieb ausgeübt wurde und weiter ausgeübt wird, zurück bei gleichzeitiger Verpachtung an den Beschenkten, ist dessen Erwerb nicht begünstigt, weil er das Betriebsvermögen nicht "beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs" erworben hat.