H E 13 b.5 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

H E 13 b.5 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 b.5 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG oder § 18 Absatz 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, bestimmt sich der Umfang des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens nach § 13 b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG wie folgt:

Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören begünstigungsfähiges/nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
Betriebstätte im Inland begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1)
Betriebstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1)
Betriebstätte in einem Drittstaat nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 2 und 3)
Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebstätte in einem Drittstaat unterhält
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebstätte in einem Drittstaat unterhält
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 4), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebstätte in einem Drittstaat unterhält
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1)
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1)
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 4)

Einräumung obligatorischer Nutzungsrechte an begünstigungsfähigem Vermögen Ein erworbenes Nutzungsrecht an Betriebsvermögen kann begünstigungsfähiges Betriebsvermögen i. S. d. § 13 b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG darstellen (> R B 97.3; R E 13 b.30) Europäischer Wirtschaftsraum Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an. Hinterbliebenenbezüge bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft > H E 3.5 Quotaler Nießbrauch bei Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft > BFH vom 16. 5. 2013 II R 5/12, BStBl II S. 635 Schenkung von Betriebsvermögen unter freiem Widerrufsvorbehalt Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft unter freiem Widerrufsvorbehalt geschenkt, wird nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts der Beschenkte wegen des Widerrufsvorbehalts nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft (> BFH vom 16. 5. 1989 VIII R 196/84, BStBl II S. 877). Der Beschenkte erwirbt kein Betriebsvermögen, so dass §§ 13 a, 13 c oder 28 a ErbStG nicht anwendbar sind. Schenkungsteuerrechtlich ist trotz des Widerrufsvorbehalts eine freigebige Zuwendung als ausgeführt anzusehen (> BFH vom 13. 9. 1989 II R 67/86, BStBl II S. 1034. Gegenstand der Zuwendung ist ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 10 Absatz 1 Satz 4 ErbStG). Entsprechendes gilt, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft geschenkt wird, an der sich der Schenker den Nießbrauch vorbehält, und sofern der Bedachte dabei nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft wird (> BFH vom 1. 3. 1994 VIII R 35/92, BStBl 1995 II S. 241 m. w. N.). Zurückbehalten wesentlicher Betriebsgrundlagen Überträgt ein Schenker durch Schenkung unter Lebenden sein Einzelunternehmen, behält aber das Grundstück, auf dem der Betrieb ausgeübt wurde und weiter ausgeübt wird, zurück bei gleichzeitiger Verpachtung an den Beschenkten, ist dessen Erwerb nicht begünstigt, weil er das Betriebsvermögen nicht "beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs" erworben hat.