H E 13.4 ErbStR2019
FNA: 611-8-2-2-19
Fassung vom: 16.12.2019
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2019

H E 13.4 ErbStR2019 Hinweise

H E 13.4 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Arbeitszimmer Ein im Wohnbereich belegenes Arbeitszimmer stellt bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, dem innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen ist (> BFH vom 9. 11. 1988 II R 61/87, BStBl 1989 II S. 135). Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist (> BFH vom 26. 2. 2009 II R 69/06, BStBl II S. 480). Entsprechendes gilt für andere haushaltszugehörige Personen. Europäischer Wirtschaftsraum Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an. Freie Erbauseinandersetzung In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (> vgl. BMF-Schreiben vom 14. 3. 2006, BStBl I S. 253, Tz. 8). Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten o. Ä.) gewährt werden. Der Steuerpflichtige hat die Gründe darzulegen, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben. > BFH vom 23. 6. 2015 II R 39/13, BStBl 2016 II S. 225 Bei der Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 b bzw. 4 c ErbStG kann von einer unverzüglichen Selbstnutzung des Erwerbers zu eigenen Wohnzwecken ausgegangen werden, wenn die tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unverzüglich beginnt, die Erbauseinandersetzung jedoch erst anschließend und nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums erfolgt. Keine Steuerbefreiung für den Erwerb eines Anspruchs auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim > BFH vom 29. 11. 2017 II R 14/16, BStBl 2018 II S. 362 Keine Steuerbefreiung für Familienheim bei Zweit- oder Ferienwohnung > BFH vom 18. 7. 2013 II R 35/11, BStBl II S. 1051 Keine Steuerbefreiung für Familienheim bei Zuwendung eines Wohnungsrechts > BFH vom 3. 6. 2014 II R 45/12, BStBl II S. 806 Steuerbefreiung - Beispiele Beispiel 1: Erblasser E hinterlässt seinen Kindern A und B je zur Hälfte ein bis dahin von ihm selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 450 000 EUR und einer Wohnfläche von 300 m². Eine Grundschuld valutiert in Höhe von 90 000 EUR. Beide Kinder nutzen das Haus nach seinem Tod mehr als zehn Jahre. Da auf die Wohnung des Erblassers abzustellen ist, sind insgesamt nur 200 m² Wohnfläche begünstigt (das entspricht 2/3 der Gesamtwohnfläche von 300 m²). Bei jedem Kind sind mithin von dem hälftigen Grundbesitzwert von 225 000 EUR nur 2/3 (= 150 000 EUR) befreit. Die hälftige Grundschuld ist bei jedem Kind im Umfang von 2/3 von 45 000 EUR = 30 000 EUR nach § 10 Absatz 6 Satz 3 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig und im Umfang von 1/3 von 45 000 EUR = 15 000 EUR abzugsfähig. Beispiel 2: Erblasser E vererbt seiner Ehefrau F und seiner Tochter T je zur Hälfte ein bis dahin selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 600 000 EUR und einer Wohnfläche von 300 m². Beide nutzen das Haus nach seinem Tod mehr als zehn Jahre. Der hälftige Erwerb der F ist in voller Höhe befreit (300 000 EUR), da § 13 Absatz 1 Nummer 4 b ErbStG keine Wohnflächenbegrenzung vorsieht. Der hälftige Erwerb der T (300 000 EUR) ist nur zu 2/3 (200 000 EUR) befreit, da § 13 Absatz 1 Nummer 4 c ErbStG die Befreiung auf eine Wohnfläche von 200 m²(das entspricht 2/3 der Gesamtfläche von 300 m²) begrenzt. Beispiel 3: Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einer bis dahin vom Erblasser selbstgenutzten Wohnung von 100 m², einer gewerblichen Nutzfläche von 300 m² und einem Grundbesitzwert von 800 000 EUR. Das Familienheim ist mit einer Grundschuld von 150 000 EUR belastet. Zum Nachlass gehört außerdem ein Bankguthaben von 5 000 000 EUR. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 325 000 EUR und eine Schuldübernahme von 75 000 EUR. T nutzt die in dem Grundstück belegene Wohnung mehr als zehn Jahre selbst.

Berechnung des Reinnachlasses
Steuerwert des Grundstücks 800 000 EUR
Bankguthaben + 5 000 000 EUR
Vermögensanfall 5 800 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten ./. 150 000 EUR
Erbfallkostenpauschale ./. 10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses 5 639 700 EUR
Davon Erbanteil je 1/2 2 819 850 EUR
Berechnung des Erwerbs für T
Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 c ErbStG
Steuerwert des Grundstücks 800 000 EUR
Davon steuerbegünstigt 1/4 200 000 EUR
Davon 1/2-Anteil 100 000 EUR
Werterhöhung Ausgleichszahlung (ohne Schuldübernahme) in Höhe von 325 000 EUR, die zu 1/4 auf das begünstigte Familienheim entfällt (max. 100 000 EUR) + 81 250 EUR
Steuerbefreiung des Familienheims 181 250 EUR
Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T
Grundschuld 150 000 EUR
Davon entfallen auf das steuerbegünstigte Familienheim 1/4 37 500 EUR
Davon 1/2-Anteil nicht abzugsfähig 18 750 EUR
Erbanteil T 2 819 850 EUR
Steuerbefreiung Familienheim ./. 181 250 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld + 18 750 EUR
Bereicherung der T 2 657 350 EUR
Berechnung des Erwerbs für S
Erbanteil S 2 819 850 EUR
Steuerbefreiung Familienheim ./. 0 EUR
Nichtabzugsfähige Schulden + 0 EUR
Bereicherung des S 2 819 850 EUR

Unverzügliche Selbstnutzung > BFH vom 28. 5. 2019 II R 37/16, BStBl II S. 678 Veränderungen am Grundstück Als unschädliche Veränderungen am Grundstück kommen z. B. in Betracht: - Dachgeschossausbau, - Aufstockung, - Anbau, - Verkauf oder Schenkung einer unbebauten Teilfläche, - Begründung von Wohneigentum. Wohnfläche > Wohnflächenverordnung vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2346)