Festsetzungsfrist Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist bei einem rückwirkenden Ereignis gemäß § 175 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 AO mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Beginn wird jedoch in Fällen des Unterschreitens der Lohnsummengrenze und des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen gemäß § 13 a Absatz 6 Satz 3 und § 19 a Absatz 5 Satz 3 ErbStG auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Finanzbehörde hinausgeschoben. Für diese Fälle wird analog in § 14 Absatz 2 ErbStG auch die Festsetzungsfrist für den Nacherwerb hinausgeschoben. Beispiel: Ein Unternehmer verschenkt in 2009 einen nach §§ 13 a, 13 b ErbStG begünstigten Betrieb. In 2011 überträgt er weiteres nicht begünstigtes Vermögen an denselben Erwerber. Der Erwerber veräußert 2013 (während der Behaltensfrist) den in 2009 erworbenen Betrieb und verstößt damit gegen die Behaltensregelung des § 13 a Absatz 5 ErbStG. Die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2009 ist zu ändern. Auch die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2011 ist zu ändern, soweit sich die Verminderung der Verschonung für den Erwerb 2009 auf den Wert des Vorerwerbs auswirkt. Die Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Erwerb 2011 endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Vorerwerb 2009. Mindeststeuer Beispiel: Steuerpflichtiger S hatte 2008 seiner damaligen Lebensgefährtin Barvermögen von 100 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2011 schenkt er ihr weiteres Barvermögen von 550 000 EUR.
Erwerb 2008 Barvermögen 2008 100 000 EUR Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 ErbStG) ./. 5 200 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 94 800 EUR Steuersatz 23 % Steuer 2008 21 804 EUR Erwerb 2011 Barvermögen 2011 550 000 EUR Barvermögen 2008 + 100 000 EUR Gesamterwerb 650 000 EUR Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG) ./. 500 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 150 000 EUR Steuersatz 11 % Steuer auf Gesamterwerb 16 500 EUR Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2008 Barvermögen 100 000 EUR Persönlicher Freibetrag 2011 (500 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2008 verbrauchter Freibetrag ./. 5 200 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 94 800 EUR Steuersatz 11 % Fiktive Abzugssteuer 2011 10 428 EUR Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer 2008 ./. 21 804 EUR Steuer 2011 0 EUR Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG Barvermögen 2011 550 000 EUR Persönlicher Freibetrag ./. 500 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 50 000 EUR Steuersatz 7 % Mindeststeuer 2011 3 500 EUR Festzusetzende Steuer 2011 3 500 EUR