Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich kein rückwirkendes Ereignis > BFH vom 12. 7. 2017 II R 45/15, BStBl II S. 1120 Festsetzungsfrist Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist bei einem rückwirkenden Ereignis gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 AO mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Beginn wird jedoch in Fällen des Unterschreitens der Lohnsummengrenze und des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen gemäß § 13 a Absatz 6 Satz 3 ErbStG a. F. bzw. § 13 a Absatz 7 Satz 3 ErbStG und § 19 a Absatz 5 Satz 3 ErbStG auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Finanzbehörde hinausgeschoben. Für diese Fälle wird analog in § 14 Absatz 2 ErbStG auch die Festsetzungsfrist für den Nacherwerb hinausgeschoben. Beispiel: Ein Unternehmer verschenkt in 2015 einen nach §§ 13 a, 13 b ErbStG a. F. begünstigten Betrieb. In 2018 überträgt er weiteres nicht begünstigtes Vermögen an denselben Erwerber. Der Erwerber veräußert 2019 (während der Behaltensfrist) den in 2015 erworbenen Betrieb und verstößt damit gegen die Behaltensregelung des § 13 a Absatz 5 ErbStG. Die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2015 ist zu ändern. Auch die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2018 ist zu ändern, soweit sich die Verminderung der Verschonung für den Erwerb 2015 auf den Wert des Vorerwerbs auswirkt. Die Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Erwerb 2018 endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Vorerwerb 2015. Mindeststeuer S hatte 2015 seiner damaligen Lebensgefährtin Barvermögen von 120 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2018 schenkt er ihr weiteres Barvermögen von 550 000 EUR.
Erwerb 2015 Barvermögen 2015 120 000 EUR Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 ErbStG) ./. 20 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 100 000 EUR Steuersatz 30 % Steuer 2015 30 000 EUR Erwerb 2018 Barvermögen 2018 550 000 EUR Barvermögen 2015 + 120 000 EUR Gesamterwerb 670 000 EUR Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG) ./. 500 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 170 000 EUR Steuersatz 11 % Steuer auf Gesamterwerb 18 700 EUR Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2015 Barvermögen 2015 120 000 EUR Persönlicher Freibetrag 2018 (500 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2015 verbrauchter Freibetrag ./. 20 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 100 000 EUR Steuersatz 11 % Fiktive Abzugssteuer 2018 11 000 EUR Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer 2015 ./. 30 000 EUR Steuer 2018 0 EUR Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG Barvermögen 2018 550 000 EUR Persönlicher Freibetrag ./. 500 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 50 000 EUR Steuersatz 7 % Mindeststeuer 2018 3 500 EUR Festzusetzende Steuer 2018 3 500 EUR