H E 16 ErbStR2019
FNA: 611-8-2-2-19
Fassung vom: 16.12.2019
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2019

H E 16 ErbStR2019 Hinweise

H E 16 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht Beispiel: E und F sind verheiratet und leben beide seit 20 Jahren in Spanien. Im Jahr 2017 hat E seiner Frau ein Familienheim in Spanien geschenkt. Das Grundstück hat einen Wert von 200 000 EUR. Im Jahr 2018 stirbt E und hinterlässt F ein Grundstück in Spanien im Wert von 400 000 EUR sowie ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück in Deutschland im Wert von 800 000 EUR. Erwerb 2017 Der Erwerb unterliegt in Deutschland nicht der Steuerpflicht, da es sich nicht um einen Fall der unbeschränkten Steuerpflicht handelt und auch kein Inlandsvermögen im Sinne von § 121 BewG vorliegt. Erwerb 2018 Der Erwerb des inländischen Grundstücks unterliegt in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG, da es sich um Inlandsvermögen im Sinne von § 121 BewG handelt. Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 16 Absatz 2 ErbStG

Nicht beschränkt steuerpflichtiges Vermögen (10-Jahreszeitraum) × Freibetrag § 16 Absatz 1 ErbStG
Gesamter Vermögensanfall (10-Jahreszeitraum)
600 000 EUR × 500 000 EUR : 1 400 000 EUR = 214 285 EUR (Kürzungsbetrag)
Grundstück (Inland) 800 000 EUR
Steuerbefreiung nach § 13 d ErbStG 80 000 EUR
Vermögensanfall (beschränkte Steuerpflicht) 720 000 EUR
Erbfallkostenpauschale ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 ErbStG) 500 000 EUR
Persönlicher Freibetrag (Kürzungsbetrag) ./. 214 285 EUR
Persönlicher Freibetrag (abzugsfähiger Teil) 285 715 EUR ./. 285 715 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) 423 900 EUR
Steuersatz 15 %
Steuer 63 585 EUR

Bei der Kürzung des Freibetrags nach § 16 Absatz 2 ErbStG bleibt unberücksichtigt, dass das im Jahr 2017 geschenkte Familienheim in Spanien nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 a ErbStG steuerfrei wäre, wenn es sich um einen Fall der unbeschränkten Steuerpflicht handeln würde. Auch die für das zu Wohnzwecken vermietete Grundstück vom Erwerb 2018 gewährte Steuerbefreiung nach § 13 d ErbStG bleibt bei der Kürzung des Freibetrags unberücksichtigt.