H E 21 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 21 ErbStG

H E 21 ErbStR2019 Hinweise

H E 21 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer Beispiel 1: Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150 000 EUR. Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50 000 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20 000 EUR herangezogen.

Inländisches Familienheim 300 000 EUR
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 c ErbStG ./. 300 000 EUR
0 EUR 0 EUR
Grundstück in Spanien + 150 000 EUR
Kapitalvermögen + 500 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall 650 000 EUR
Nachlassverbindlichkeit (Grundschuld in Spanien) ./. 50 000 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen 600 000 EUR
Erbfallkostenpauschale ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 189 700 EUR
Steuersatz 11 %
Steuer 20 867 EUR
Ausländische Steuer 20 000 EUR
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer × steuerpflichtiges Auslandsvermögen
steuerpflichtiges Gesamtvermögen
Grundstück in Spanien 150 000 EUR
direkt zuzuordnende Grundschulden ./. 50 000 EUR
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen 100 000 EUR
20 867 EUR × 100 000 EUR : 600 000 EUR = 3 478 EUR ./. 3 478 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer 17 389 EUR

Beispiel 2: Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 300 000 EUR. Die Tochter T macht einen Pflichtteil von 200 000 EUR geltend. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.

Grundstück in Spanien 300 000 EUR
Kapitalvermögen + 500 000 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen 800 000 EUR
Pflichtteil ./. 200 000 EUR
Erbfallkostenpauschale ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 189 700 EUR
Steuersatz 11 %
Steuer 20 867 EUR
Ausländische Steuer 60 000 EUR
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer × steuerpflichtiges Auslandsvermögen
steuerpflichtiges Gesamtvermögen
Auf eine Zurechnung der anteiligen Pflichtteilslast auf das Auslandsvermögen und das weitere Vermögen kann verzichtet werden, da sich rechnerisch daraus keine Auswirkung auf den abzugsfähigen Teil der ausländischen Steuer ergibt.

20 867 EUR × 300 000 EUR : 800 000 EUR = 7 826 EUR ./. 7 826 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer 13 041 EUR
Beispiel 3: Der Erblasser E hat seinen Wohnsitz in Spanien und setzt seinem in Deutschland wohnenden Sohn S ein Vermächtnis aus. Dieses beinhaltet das Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) in Spanien, in das S unverzüglich einzieht, und ein weiteres selbst genutztes Einfamilienhaus im Inland. Das Grundstück in Spanien hat einen gemeinen Wert von 300 000 EUR und das Grundstück im Inland einen Grundbesitzwert von 600 000 EUR. S hat Kosten zur Erlangung des Erwerbs von 10 300 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.

Inländisches Grundstück 600 000 EUR
Familienheim in Spanien 300 000 EUR
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 c ErbStG ./. 300 000 EUR
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen 0 EUR + 0 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen 600 000 EUR
Kosten zur Erlangung des Erwerbs ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 189 700 EUR
Steuersatz 11 %
Steuer 20 867 EUR
Ausländische Steuer 60 000 EUR
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer × steuerpflichtiges Auslandsvermögen
steuerpflichtiges Gesamtvermögen
20 867 EUR × 0 EUR : 600 000 EUR = 0 EUR ./. 0 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer 20 867 EUR
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG > BFH vom 7. 9. 2011 II R 58/09, BStBl 2012 II S. 40 Beispiel 1: E hat seiner Lebensgefährtin L 500 000 EUR im Jahr 2010 geschenkt. Im Jahr 2018 stirbt E. Erben sind seine Kinder. In seinem Testament hat E der L ein Geschäftsgrundstück in Spanien vermacht; der gemeine Wert beträgt 150 000 EUR. L wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 23 000 EUR herangezogen, die sie umgehend bezahlt. L beantragt die Anrechnung der ausländischen Steuer.

Erwerb 2010
Barvermögen 500 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2010 ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 480 000 EUR
Steuersatz 30 %
Steuer 2010 144 000 EUR
Erwerb 2018
Grundstück Spanien 150 000 EUR
Barvermögen 2010 + 500 000 EUR
Gesamterwerb 650 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018 ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb 630 000 EUR
Steuersatz 30 %
Steuer auf Gesamterwerb 189 000 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2010
Barvermögen 2010 500 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018 (20 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2010 verbrauchter Freibetrag ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 480 000 EUR
Steuersatz 30 %
Fiktive Abzugssteuer 2018 144 000 EUR
Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer ./. 144 000 EUR
Steuer für den Erwerb 2018 45 000 EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer ./. 23 000 EUR
Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG.
Steuer für den Erwerb 2018 22 000 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
Erwerb 2018 150 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 130 000 EUR
Steuersatz 30 %
Steuer 39 000 EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer ./. 23 000 EUR
Mindeststeuer 16 000 EUR
Festzusetzende Steuer 2018 22 000 EUR
Beispiel 2: Die in den Niederlanden lebende A hat ihrem Neffen B mit Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2012 100 000 EUR geschenkt. B zahlte dafür in den Niederlanden eine Schenkungsteuer von 20 000 EUR. Im Jahr 2018 schenkt A dem B weitere 200 000 EUR. B zahlte in den Niederlanden eine Schenkungsteuer von 35 000 EUR.

Erwerb 2012
Barvermögen 100 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2012 ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 80 000 EUR
Steuersatz 20 %
Steuer (Härteausgleich) 2012 13 750 EUR
Ausländische Steuer 20 000 EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer ./. 13 750 EUR
Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG.
Steuer für den Erwerb 2012 0 EUR
Die in den Niederlanden gezahlte Mehrsteuer von 6 250 EUR wird nicht erstattet.
Erwerb 2018
Barvermögen 200 000 EUR
Barvermögen 2012 + 100 000 EUR
Gesamterwerb 300 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018 ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb 280 000 EUR
Steuersatz 20 %
Steuer auf Gesamterwerb 56 000 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2012
Barvermögen 2012 100 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018 (20 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2012 verbrauchter Freibetrag ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 80 000 EUR
Steuersatz 20 %
Fiktive Abzugssteuer (Härteausgleich) 2018 (ohne Anrechnung nach § 21 ErbStG) 13 750 EUR
Tatsächliche Steuer 2012 (ohne Anrechnung nach § 21 ErbStG) 13 750 EUR
Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer ./. 13 750 EUR
Steuer für den Erwerb 2018 42 250 EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer ./. 35 000 EUR
Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG. Es ist jedoch nur die für die Schenkung 2018 erhobene niederländische Steuer anzurechnen.
Steuer für den Erwerb 2018 7 250 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
Erwerb 2018 200 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 180 000 EUR
Steuersatz 20 %
Steuer 36 000 EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer ./. 35 000 EUR
Mindeststeuer 1 000 EUR
Festzusetzende Steuer 2018 7 250 EUR
Anrechnung ausländischer Nachlasssteuer bei Pflichtteilen oder Vermächtnissen Wird die ausländische Steuer als Nachlasssteuer erhoben, ist als die auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer diejenige anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlassbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt (> BFH vom 6. 3. 1990 II R 32/86, BStBl II S. 786). Ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen (> BFH vom 19. 6. 2013 II R 10/12, BStBl II S. 746). Capital gains tax Die kanadische "capital gains tax" ist nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar, sondern nur als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (> BFH vom 26. 4. 1995 II R 13/92, BStBl II S. 540). Dies gilt auch für entsprechende Steuern in anderen Staaten. Italienische Erbschaftsteuer Die Hypothekarsteuer (imposta ipotecaria) für eine Änderung der Eintragung einer Hypothek im Immobilienregister, die Katastersteuer (imposta catastale) für die Änderung des Katastereintrages sowie die Hypothekargebühr (tassa ipotecaria) und Stempelsteuer (imposta di bollo) sind keine der Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechende Steuern. Liechtensteinische Widmungssteuer Die liechtensteinische Widmungssteuer ist keine der Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuer. Sie ist vielmehr eine Art Vermögensteuer, die der Übertragende zu entrichten hat. Maßgebender Umrechnungskurs Die anzurechnende ausländische Erbschaftsteuer ist nach dem amtlichen Briefkurs für den Tag der Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer in Euro umzurechnen (> BFH vom 19. 3. 1991 II R 134/88, BStBl II S. 521). Österreichische Kapitalertragsteuer Die österreichische Kapitalertragsteuer mit Abgeltungscharakter für die Erbschaftsteuer ist im Hinblick auf ihre Erhebungsform eine Steuer auf das Einkommen und keine Erbschaftsteuer. US-amerikanische Nachlasssteuer > BFH vom 6. 3. 1990 II R 32/86, BStBl II S. 786 Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis > BFH vom 22. 9. 2010 II R 54/09, BStBl 2011 II S. 247