H E 2.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 2 ErbStG

H E 2.1 ErbStR2019 Hinweise

H E 2.1 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer Am 1. 1. 2018 geltende Abkommen

Abkommen Fundstelle Inkrafttreten Anwendung grundsätzlich
BGBl. II BStBl I BGBl. II BStBl I
mit vom Jg. Seite Jg. Seite Jg. Seite Jg. Seite ab
Dänemark 22. 11. 1995 96 2565 96 1219 97 728 97 624 1. 1. 1997
Frankreich 12. 10. 2006 07 1402 09 1258 09 596 09 1 266 3. 4. 2009
Griechenland 18. 11. 1910/1. 12. 1910 (RGBl).
12 173 - - 53 525 53 377 1. 1. 1953
Schweden*) 14. 7. 1992 94 686 94 422 95 29 95 88 1. 1. 1995
Schweiz 30. 11. 1978 80 594 80 243 80 1341 80 786 28. 9. 1980
Vereinigte Staaten 3. 12. 1980 82 847 82 765 86 860 86 478 1. 1. 1979
in der Neufassung 21. 12. 2000 01 65 01 114
unter Berücksichtigung des Protokolls 14. 12. 1998 00 1170 01 110 01 62 01 114 15. 12. 2000

*) Schweden erhebt seit 1. 1. 2005 keine Erbschaftsteuer mehr. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht > § 4 AStG und BMF-Schreiben vom 14. 5. 2004 (BStBl 2004 I Sondernummer 1/2004 Tz. 4) Erwerber bei Zuwendungen an und von Personengesellschaften > BFH vom 14. 9. 1994 II R 95/92, BStBl 1995 II S. 81 und vom 15. 7. 1998 II R 82/96, BStBl II S. 630 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Die steuerliche Behandlung der Angehörigen der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18. 4. 1961 (Gesetz vom 6. 8. 1964, BGBl. II S. 959) und nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. 4. 1963 (Gesetz vom 26. 8. 1969, BGBl. II S. 1585). Die steuerlichen Vorschriften der beiden Abkommen sind nicht nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten anzuwenden. Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gilt Folgendes: 1. Nach Artikel 34 WÜD sind Diplomaten nicht von der Erbschaftsteuer befreit. 2. Nach Artikel 39 Absatz 4 WÜD darf jedoch von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb in Deutschland befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Mission in Deutschland aufhielt, keine Erbschaftsteuer erhoben werden. Zum beweglichen Vermögen rechnet nicht Kapitalvermögen. 3. Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, die in Nummer 2 bezeichneten Vorrechte (Artikel 37 Absatz 1 WÜD). Familienmitglieder sind a) der Ehegatte und die minderjährigen Kinder, die im Haushalt des Diplomaten leben. Eine vorübergehende Abwesenheit, z. B. zum auswärtigen Studium, ist hierbei ohne Bedeutung; b) die volljährigen unverheirateten Kinder sowie die Eltern und Schwiegereltern - unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit -, die mit im Haushalt des Diplomaten leben und von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Dies ist nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufgrund einer über das Einkommen und das Vermögen abzugebenden Erklärung zu beurteilen. Für andere Personen kommt eine Anwendung des Artikels 37 WÜD grundsätzlich nicht in Betracht. In besonderen Fällen prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ob die besonderen Umstände des Falles eine andere Entscheidung rechtfertigen. 4. Auch Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer diplomatischen Mission, z. B. Kanzleibeamte, Chiffreure, Übersetzer, Stenotypistinnen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, genießen, wenn sie weder deutsche Staatsangehörige noch im Inland ständig ansässig sind, die in Nummer 2 bezeichneten Vorrechte (Artikel 37 Absatz 2 WÜD). Dies gilt nicht im Verhältnis zu Venezuela (vgl. Vorbehalt Venezuelas bei der Unterzeichnung des Abkommens). Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, z. B. Kraftfahrer, Pförtner, Boten, Gärtner, Köche, Nachtwächter, und privaten Hausangestellten von Mitgliedern der Mission stehen erbschaftsteuerrechtliche Vorrechte nicht zu. Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen gilt Folgendes: 1. Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c WÜK sind Berufskonsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder nicht von der Erbschaftsteuer befreit. 2. Nach Artikel 51 Buchstabe b Absatz 4 WÜK darf jedoch von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb in Deutschland befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Mission in Deutschland aufhielt, keine Erbschaftsteuer erhoben werden. Zum beweglichen Vermögen rechnet nicht Kapitalvermögen. 3. Die nach Nummer 2 vorgesehene Befreiung von der Erbschaftsteuer steht folgenden Personen nicht zu: a) Wahlkonsularbeamten (Artikel 1 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 1 und 3 WÜK) und ihren Familienmitgliedern, b) Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals, die im Inland eine private Erwerbstätigkeit ausüben, und deren Familienmitgliedern (Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben a und b WÜK), außerdem den Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals und den privaten Hausangestellten von Mitgliedern der konsularischen Vertretung, c) Familienangehörigen eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung, die im Inland eine private Erwerbstätigkeit ausüben (Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c WÜK).