Anwendung der Kleinbetragsgrenze nach § 22 ErbStG in Erbfällen Nach § 22 ErbStG ist von der Festsetzung der Erbschaftsteuer abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 EUR nicht übersteigt. Als Steuerfall i. S. d. § 22 ErbStG ist nicht der "Erbfall" und damit bei mehreren Beteiligten nicht die Gesamtzahl der Erwerbe anzusehen, sondern - wie bei Zuwendungen unter Lebenden - der einzelne Vermögensanfall.