Ausschluss des Stundungsanspruchs Keine Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 ErbStG, wenn außerhalb des ererbten Betriebsvermögens ausreichende Mittel zur Tilgung der Steuer aufgebracht werden können (>BFH vom 11. 5. 1988, BStBl II S. 730). Entsprechendes gilt, wenn außerhalb des ererbten Grundvermögens ausreichende Mittel zur Tilgung der Steuer aufgebracht werden können.