Gemeinsame Steuererklärung bei Vorhandensein mehrerer Erben und weiterer Erwerber Eine gemeinsame Steuererklärung i. S. d. § 31 Absatz 4 ErbStG kann sowohl von der Gesamtheit der Miterben als auch von einem Teil der Miterben abgegeben werden. Im letzten Fall gilt sie allerdings auch nur für die zu dieser Gruppe gehörenden Miterben. Unter diesen Umständen können auch mehrere Gruppen von Miterben jeweils für sich eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Andere am Erbfall beteiligte Personen (Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer usw.) können dabei mit berücksichtigt werden. § 31 Absatz 4 ErbStG enthält für die Abgabe der gemeinsamen Steuererklärung - im Gegensatz zu § 31 Absatz 1 ErbStG für die Abgabe der Einzelsteuererklärung - keine Fristbestimmung. Fordert das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer bestimmten Frist auf, sind die Erben (und ggf. die weiteren Personen) nach § 31 Absatz 4 ErbStG lediglich berechtigt, anstelle der Einzelsteuererklärungen nach Absatz