Angemessenheit von Hinterbliebenenbezügen > BFH vom 20. 5. 1981 II R 11/81, BStBl II S. 715 Erbschaftsteuer auf Erwerb eines Anspruchs aus einer Direktversicherung Der Erwerb eines Anspruchs aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt (> BFH vom 18. 12. 2013 II R 55/12, BStBl 2014 II S. 323). Herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Für die Annahme einer herrschenden Stellung des Geschäftsführers genügt es bereits, wenn ihm ein so maßgeblicher Einfluss eingeräumt ist, dass die Organe der Kapitalgesellschaft Beschlüsse ohne seine Mitwirkung nicht fassen können. Für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Kapitalgesellschaft und insbesondere in der Geschäftsführung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde. Ein herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist insbesondere anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Kapitalanteil mindestens 50 Prozent oder Sperrminorität bei besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen. Neben den Anteilen, die dem Erblasser selbst gehören, sind auch die Anteile zu berücksichtigen, bei denen ihm die Ausübung der Gesellschaftsrechte ganz oder teilweise vorbehalten ist. Dazu rechnen auch von Mitgesellschaftern treuhänderisch für den Gesellschafter gehaltene Anteile. Die Anteile des Ehegatten oder von Kindern sind ebenfalls zu berücksichtigen. 2. Kapitalanteil weniger als 50 Prozent, aber mehr als 10 Prozent, und der Gesellschafter-Geschäftsführer verfügt zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit, von den anderen aber keiner allein. 3. Unabhängig von einer Kapitalbeteiligung ist eine faktische Beherrschung gegeben, z. B. weil a) das Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB abbedungen ist; b) der Geschäftsführer als einziger über die notwendigen Branchenkenntnisse verfügt; c) der Gesellschafter Großgläubiger der Gesellschaft ist. Entscheidungshilfe zu Nummer 3 Wenn nicht bereits aufgrund des Kapitalanteils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausgeschlossen ist, sind die Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anhand des Gesamtbilds der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen.
I. Selbstkontrahierung? ja → nein ↓ Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Abdingung des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB II. Branchenkenntnisse? ja → nein ↓ Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da die anderen Gesellschafter nicht oder kaum in der Lage sind, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen Der Geschäftsführer verfügt als einziger Gesellschafter über für die Führung des Betriebs notwendige Branchenkenntnisse. III. Bindung an Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung? nein → ja ↓ ↓ ↓ ↓ Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Es kommt nicht allein darauf an, inwieweit die Sachentscheidungsbefugnis begrenzt ist. Wesentlicher ist, ob der äußere Rahmen der Tätigkeit durch einseitige Weisungen geregelt werden kann. IV. Familien GmbH? ja → nein ↓ ↓ ↓ Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn Geschäftsführertätigkeit mehr durch familienhafte Rücksichtnahmen und durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet ist V. Firmenumwandlung? ja → nein ↓ ↓ ↓ Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn der Geschäftsführer "Kopf und Seele" des Betriebs geblieben ist und die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen nur deshalb getroffen worden sind, weil er sich dadurch haftungs- oder steuerrechtlich besser zu stehen glaubt Der Geschäftsführer war vor der Umwandlung Alleininhaber einer Einzelfirma. VI. Erhebliches Unternehmerrisiko? ja → nein ↓ Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis; Teilhabe am Arbeitsprozess in diesen Fällen häufig zwar funktionsgerecht, aber nicht "dienender" Natur abhängiges Beschäftigungsverhältnis