Güterrechtswahl nach Artikel 15 Absatz 2 EGBGB Wählen die Ehegatten nach Artikel 15 Absatz 2 EGBGB für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe in notariell beurkundeter Erklärung deutsches Recht und gilt dann - sofern sie keine weiteren Vereinbarungen treffen - für sie die Zugewinngemeinschaft, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ErbStG ebenso verbindlich. Der Tag der notariell beurkundeten Erklärung gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands.