H E 5.1 (5) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 5 ErbStG

H E 5.1 (5) ErbStR2011 Hinweise

H E 5.1 (5) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung bei Anrechnung auf die fiktive Ausgleichsforderung >R E 5.1 Absatz 6 Begrenzung der fiktiven Ausgleichsforderung >BFH vom 10. 3. 1993 (BStBl II S. 510) und vom 29. 6. 2005 (BStBl II S. 873) Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung Beispiel: Bei Eheschließung im Jahr 1958 hatten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart. Im Jahr 1988 vereinbarten sie ehevertraglich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau wird Alleinerbin ihres im Jahr 2011 verstorbenen Ehemannes. Die Ehefrau erhält zudem aus einem Vertrag zugunsten Dritter 390 000 EUR, die nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (Erwerb nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG). Das Endvermögen des verstorbenen Ehemannes setzt sich aus den nachstehend aufgeführten Vermögensgegenständen zusammen:

Steuerwert/Verkehrswert stpfl. Erwerb vor Abzug der persönlichen Freibeträge (§§ 16, 17)
OHG-Anteil 2 810 000 EUR 407 250 EUR1)
Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Inland 300 000 EUR 270 000 EUR2)
Unbebautes Grundstück im Inland 780 000 EUR 780 000 EUR
Wertpapiere 400 000 EUR 400 000 EUR
Hausrat 100 000 EUR 59 000 EUR3)
Zwischensumme 4 390 000 EUR 1 916 250 EUR
Verbindlichkeiten ./.  80 000 EUR ./.  90 300 EUR4)
Summen 4 310 000 EUR 1 825 950 EUR
Erwerb aus Vertrag zugunsten Dritter +  390 000 EUR +  390 000 EUR
Endsummen 4 700 000 EUR 2 215 950 EUR
Der Zugewinn der Ehegatten wird wie folgt ermittelt:
beim verstorbenen Ehemann bei der Ehefrau
Endvermögen 4 700 000 EUR 850 000 EUR
Indiziertes Anfangsvermögen des Jahres 1988>R E 5.1 Absatz 2 Satz 4 2 500 000 EUR 150 000 EUR
Zugewinn 2 200 000 EUR 700 000 EUR

Die fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt: ½ von (2 200 000 EUR − 700 000 EUR) = 750 000 EUR. 1) Steuerwert nach Abzug gemäß § 13 a Absatz 1 und 2 ErbStG. 2) Steuerwert nach Abzug gemäß § 13 c Absatz 1 ErbStG. 3) Hausrat bleibt nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 a ErbStG in Höhe von 41 000 EUR steuerfrei. 4) Beim steuerpflichtigen Erwerb sind die Erbfallverbindlichkeiten in Höhe des Pauschbetrags von 10 300 EUR zusätzlich berücksichtigt. Der Ehefrau sollen aus einem früheren Angestelltenverhältnis des Erblassers steuerfreie Versorgungsbezüge mit einem nach § 14 BewG ermittelten Kapitalwert in Höhe von 156 000 EUR zustehen, um die der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG zu kürzen ist. Der steuerpflichtige Erwerb der Ehefrau beträgt dann: Erwerb insgesamt 2 215 950 EUR Steuerfrei nach § 5 Absatz 1 ErbStG ./.  750 000 EUR Freibetrag § 16 ErbStG ./.  500 000 EUR Verbleibender Freibetrag § 17 ErbStG ./.  100 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 865 950 EUR Schenkungen, die auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden Ergibt sich eine Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, sind Schenkungen des verstorbenen Ehegatten im Sinne des § 1380 Absatz 2 BGB dem Zugewinn des verstorbenen Ehegatten mit dem Verkehrswert zur Zeit der Zuwendung hinzuzurechnen. Sie sind im Zugewinn des anderen Ehegatten nicht zu erfassen (Abzug mit dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuwendung, höchstens mit dem Wert, zu dem der Schenkungsgegenstand noch im Endvermögen des Ehegatten enthalten ist). Vom Ausgleichsbetrag sind die anrechenbaren Schenkungen mit diesem Verkehrswert abzuziehen (§ 1380 Absatz 1 BGB). Beispiel: Ausgangsfall wie im vorstehenden Beispiel. Der verstorbene Ehegatte hatte vor 11 Jahren dem anderen Vermögen geschenkt mit der Bestimmung, diese Schenkung auf die Ausgleichsforderung anzurechnen. Das Vermögen hatte zur Zeit der Zuwendung einen Verkehrswert von 300 000 EUR. Von diesem Vermögen sind im Endvermögen des überlebenden Ehegatten noch 200 000 EUR vorhanden. Erhöhter Zugewinn des verstorbenen Ehegatten: (2 200 000 EUR + 300 000 EUR =) 2 500 000 EUR Verminderter Zugewinn des überlebenden Ehegatten: (8700 000 EUR - 200 000 EUR =) 500 000 EUR Fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau: ½ von (2 500 000 EUR - 500 000 EUR) 1 000 000 EUR Hiervon abzuziehen Wert der Schenkung ./.   300 000 EUR Verbleibende fiktive Ausgleichsforderung 700 000 EUR Vermögensgegenstände, die nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehören >BFH vom 10. 3. 1993 (BStBl II S. 510)