H E 7.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 7 ErbStG

H E 7.1 ErbStR2019 Hinweise

H E 7.1 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch > BFH vom 10. 5. 2017 II R 25/15, BStBl 2018 II S. 201 Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen (mittelbare Geldschenkung). Bei einer mittelbaren Schenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen. Dazu gehört auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands (> BFH vom 8. 3. 2017 II R 2/15, BStBl II S. 751). Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag > H E 10.1 Bestellung eines Erbbaurechts ohne oder gegen zu niedrigen Erbbauzins In der Bestellung eines Erbbaurechts gegen einen unter dem angemessenen Erbbauzins liegenden vertraglichen Erbbauzins liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG. Bemessungsgrundlage ist der für das eingeräumte Erbbaurecht auf die Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen Erbbauzins und dem tatsächlich vereinbarten Erbbauzins. Einräumung der Gesamtgläubigerstellung an Rentenrechten > BFH vom 22. 8. 2007 II R 33/06, BStBl 2008 II S. 28 Einräumung einer typischen Unterbeteiligung noch keine Schenkung > BFH vom 16. 1. 2008 II R 10/06, BStBl II S. 631 Frei verfügbarer Anspruch aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter > BFH vom 20. 1. 2005 II R 20/03, BStBl II S. 408 Gemischte Schenkung/Schenkungen unter einer Auflage > R E 7.4 Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung Stehen bei einer Vermögensübertragung Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis und liegt es nach den Umständen des Falles nahe, anzunehmen, den Vertragschließenden sei dieses Missverhältnis bekannt gewesen, muss derjenige, der behauptet, dass zumindest dem Zuwendenden das Missverhältnis nicht bekannt gewesen sei, dies durch konkreten Vortrag untermauern (> BFH vom 10. 9. 1986 II R 81/84, BStBl 1987 II S. 80). Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf übertragener Gesellschaftsanteile > BFH vom 23. 3. 2012 II R 39/10, BStBl II S. 712 Nachträgliche entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts > BFH vom 19. 12. 2007 II R 34/06, BStBl 2008 II S. 260 Übernahme einer Bürgschaft > BFH vom 12. 7. 2000 II R 26/98, BStBl II S. 596 Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten Bei der Ermittlung der Bereicherung des Beschenkten ist der Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks anzusetzen und um den Differenzbetrag zwischen diesem und dem Grundbesitzwert für das unbebaute Grundstück zu mindern (> BFH vom 1. 7. 2008 II R 38/07, BStBl II S. 876). Der Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks ist gesondert festzustellen (§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG); der Grundbesitzwert für das unbebaute Grundstück ist vom Lagefinanzamt im Wege der Amtshilfe zu ermitteln. Die Berechnung des Grundbesitzwertes für das unbebaute Grundstück erfolgt ebenso wie beim bebauten Grundstück auf den Stichtag der Ausführung der Grundstücksschenkung. Ergibt sich aus der Wertermittlung für das bebaute Grundstück der Wert des Gebäudes, kann dieser übernommen werden. Entsprechend ist auch zu verfahren, wenn auf einem bereits bebauten Grundstück das vorhandene Gebäude durch Baumaßnahmen des Beschenkten erweitert wird. Unterhaltsverzicht vor Eheschließung > BFH vom 17. 10. 2007 II R 53/05, BStBl 2008 II S. 256 Vermögensübertragungen zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung > BFH vom 1. 12. 2004 II R 46/02, BStBl 2005 II S. 311 Voraussetzungen für eine Kettenschenkung > BFH vom 10. 3. 2005 II R 54/03, BStBl II S. 412 und vom 18. 7. 2013 II R 37/11, BStBl II S. 934 Vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht > BFH vom 17. 3. 2004 II R 3/01, BStBl II S. 429 und vom 20. 5. 2014 II R 7/13, BStBl II S. 896 Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft > H E 5.2 Wille zur Unentgeltlichkeit > BFH vom 2. 3. 1994 II R 59/92, BStBl II S. 366 und vom 29. 10. 1997 II R 60/94, BStBl II S. 832 Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als Zuwendung an den anderen Ehegatten > BFH vom 23. 11. 2011 II R 33/10, BStBl 2012 II S. 473 Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen Dritten > BFH vom 22. 10. 2014 II R 26/13, BStBl 2015 II S. 239 Zuschüsse aus öffentlichen Kassen Zuschüsse aus öffentlichen Kassen unterliegen nicht der Schenkungsteuer, da diese Zuschüsse nicht freigebig gewährt werden. Zuwendender bei Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens eines Erblassers > BFH vom 23. 6. 2015 II R 52/13, BStBl II S. 960 Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Ehegatten > BFH vom 29. 6. 2016 II R 41/14, BStBl II S. 865 Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen Sponsorentum (Sponsoring) hat in der Regel einen Leistungsaustausch zum Gegenstand und wird meist als Werbevertrag ausgestaltet. Die Gegenleistung besteht dabei in der Überlassung von Werberechten (Rechte zur kommunikativen Nutzung von Namen und Image von Personen und Institutionen). Für den Sponsor steht der Werbeeffekt an erster, die Förderung von Kultur, Sport oder Wissenschaft nur an zweiter Stelle. Mäzenatentum wird dagegen weniger von einem unmittelbar zu erwartenden Nutzen für den Mäzen bestimmt. Im Vordergrund steht vielmehr dessen persönliches Interesse an der Förderung bestimmter Personen, Institutionen oder Zwecke. Sind Leistung und Gegenleistung gleichwertig, liegt keine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG vor. Dabei werden jedoch Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, nicht berücksichtigt (§ 7 Absatz 3 ErbStG). Demnach kommt eine steuerpflichtige Zuwendung von Sponsoren und Mäzenen in Betracht, wenn die berücksichtigungsfähigen Gegenleistungen in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zuwendungen stehen und der Sponsor/Mäzen sich dessen auch bewusst ist. Freigebigkeit setzt allerdings nicht Uneigennützigkeit voraus. Ein Handeln zum eigenen Nutzen oder Vorteil schließt deshalb die Schenkungsteuerpflicht nicht grundsätzlich aus. Abzustellen ist auf die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar werden (> BFH vom 9. 8. 1989 I R 4/84, BStBl 1990 II S. 237). Ein wichtiges Indiz ist, ob die Zuwendungen ertragsteuerrechtlich als Betriebsausgaben behandelt worden sind. Diese Behandlung ist jedoch nicht immer allein entscheidend.