Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter > BFH vom 9. 12. 2009 II R 28/08, BStBl 2010 II S. 566 Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft > BFH vom 12. 7. 2005 II R 8/04, BStBl II S. 845 Einziehung eines Anteils (§ 34 GmbHG) Beispiel: A und B sind mit Geschäftsanteilen im Betrag von je 50 000 EUR Gesellschafter einer GmbH. Der Gesellschaftsvertrag lässt die Einziehung der Geschäftsanteile zu. Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass der Anteil des B ohne Abfindung (oder alternativ: gegen eine Abfindung in Höhe des anteiligen Buchwerts des Betriebsvermögens) eingezogen wird. B stimmt der Einziehung zu. Folge der Einziehung des Anteils ist, dass das Gesellschaftsvermögen in den nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteilen verkörpert ist. Deren Wert erhöht sich deshalb, sofern die Abfindung nicht dem gemeinen Wert des auf den eingezogenen Anteil entfallenden Gesellschaftsvermögens entspricht. Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung > BFH vom 20. 12. 2000 II R 42/99, BStBl 2001 II S. 454 und vom 27. 8. 2014 II R 43/12, BStBl 2015 II S. 241 Leistungen an eine Kapitalgesellschaft (§ 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG) Beispiel 1 (Allgemeines): Vater V und Sohn S sind zu je 1/2 an der VS-GmbH beteiligt und haben bei Gründung der Gesellschaft je 50 000 EUR in die Gesellschaft eingezahlt. Nun legt V weitere 200 000 EUR in die Gesellschaft ein. Dadurch erhöht sich der Wert der Beteiligung des S von 1/2 × (50 000 EUR + 50 000 EUR) = 50 000 EUR auf 1/2 × (50 000 EUR + 50 000 EUR + 200 000 EUR) = 150 000 EUR. S hat also einen Vermögensvorteil von 100 000 EUR erlangt, der nach der Rechtsprechung des BFH keine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG darstellt, weil er nicht in einer substanziellen Vermögensverschiebung, sondern lediglich in der Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile besteht. Demgegenüber wäre eine Direktzuwendung von V an S in Höhe von 100 000 EUR, wie z. B. auch die Übernahme einer Einlageverpflichtung des S in Höhe von 100 000 EUR, nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG schenkungsteuerbar. Anders als nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG kommt es im Rahmen des § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG weder auf die unmittelbare Zuwendung von Sachsubstanz an den Bedachten noch auf den Willen zur Unentgeltlichkeit (R E 7.1) an. Deshalb liegt in dem Beispielsfall eine steuerbare Schenkung des V an den S vor. Beispiel 2 (Werterhöhung durch die Leistung dem Grunde nach): Sachverhalt wie in Beispiel 1. Der Sohn S leistet auch eine Einlage von 200 000 EUR in die VS-GmbH. Der Wert der GmbH erhöht sich mithin auf (50 000 EUR + 50 000 EUR + 200 000 EUR + 200 000 EUR) = 500 000 EUR, der Wert der Anteile des S auf 250 000 EUR. Die Wertsteigerung der Anteile des S ist hier durch eigene Einlagen erzielt, beruht also insoweit nicht auf einer nach § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG steuerbaren Leistung des V. Beispiel 3 (Höhe der Bereicherung): An der AB-GmbH sind Vater A zu 40 % und Tochter B zu 60 % beteiligt. A verkauft der GmbH ein Grundstück für 200 000 EUR, der gemeine Wert des Grundstücks beträgt 300 000 EUR. Als Folge der günstigen Lage des Grundstücks erhöht sich der Ertragswert der GmbH um 400 000 EUR. Die anzusetzende Werterhöhung der Anteile der B kann den Betrag von (300 000 EUR − 200 000 EUR) × 60 % = 60 000 EUR nicht übersteigen. Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften (§ 7 Absatz 8 Satz 2 ErbStG) Beispiel: Vater V ist zu 100 % Gesellschafter der T1-GmbH und zu 40 % Gesellschafter der T2-GmbH; die weiteren 60 % der T2-GmbH gehören dem Sohn S. V veranlasst die T1-GmbH, der T2-GmbH verbilligt ein Grundstück zu verkaufen. Der Vorgang ist schenkungsteuerbar im Verhältnis zwischen T1-GmbH und S (vgl. § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG), wenn er von dem Willen des V veranlasst ist, den S zu bereichern (§ 7 Absatz 8 Satz 2 ErbStG). Hierfür gelten die Grundsätze des R E 7.1 Absatz 3. Zuwendungsgegenstand ist die durch die Vermögenszuwendung im Umfang von 60 % des Vermögensvorteils bewirkte Werterhöhung der Anteile des S. Für die Berechnung der Steuer ist der Vorgang so zu behandeln, als sei der V Schenker (vgl. § 15 Absatz 4 ErbStG). Wenn der veranlassende und der begünstigte Gesellschafter Angehörige i. S. d. § 15 AO sind, ist bei disquotalen Leistungen regelmäßig von einer privaten freigebigen Veranlassung auszugehen. Im Verhältnis zwischen T1-GmbH und V liegt keine Schenkung vor. Zwar steigt der Wert der Anteile des V an der T2-GmbH als Folge der Leistung, dafür sinkt allerdings der Wert seiner Anteile an der T1-GmbH in einem mindestens gleichen (hier sogar höheren) Umfang. Nahestehende Person > BFH vom 19. 6. 2007 VIII R 54/05, BStBl II S. 830 Offene oder verdeckte Einlage > BFH vom 9. 12. 2009 II R 28/08, BStBl 2010 II S. 566, vom 25. 10. 1995 II R 67/93, BStBl 1996 II S. 160 und vom 20. 1. 2016 II R 40/14, BStBl 2018 II S. 284 Rechtlicher Zusammenhang mit Gemeinschaftszweck > BFH vom 1. 7. 1992 II R 70/88, II R 108/88, II R 12/90, BStBl II S. 921, 923, 925 Übergang des Anteils eines Gesellschafters auf die Gesellschaft (Erwerb eigener Anteile) Beispiel: A und S (Sohn des A) sind Gesellschafter einer GmbH. Beide halten je einen Geschäftsanteil in Höhe von 50 000 EUR (nominal). Im Gesellschaftsvermögen sind erhebliche stille Reserven gebunden. A scheidet aus und gibt seinen Anteil an die GmbH zum Buchwert zurück. Der gemeine Wert des Anteils liegt deutlich über der von der GmbH erhaltenen Abfindung. Da A aus der Gesellschaft ausscheidet, liegt eine Schenkung an die Gesellschaft selbst vor. In diesem Fall richtet sich die Besteuerung nach dem Steuerwert des übertragenen Anteils abzüglich der Abfindungsleistung. Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Personengesellschaft auf eine GmbH > BFH vom 19. 6. 1996 II R 83/92, BStBl II S. 616 Veräußerung von Anteilen eines Gesellschafters an die Gesellschaft zu einem zu niedrigen Preis > BFH vom 20. 1. 2016 II R 40/14, BStBl 2018 II, S. 284 Vermächtnis zugunsten einer Kapitalgesellschaft > BFH vom 17. 4. 1996 II R 16/93, BStBl II S. 454 Verzicht auf die zukünftige Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens > BFH vom 12. 7. 1979 II R 26/78, BStBl II S. 631 Zuwendungen an Gesellschafter oder an nahestehende Personen > BFH vom 30. 1. 2013 II R 6/12, BStBl II S. 930, und vom 13. 9. 2017 II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16, BStBl 2018 II S. 292, 296, 299 Beispiel 1: A ist Alleingesellschafterin einer GmbH. Ihr Bruder B erhält von der GmbH einen Sportwagen zu einem um 100 000 EUR unangemessen zu niedrigen Kaufpreis. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an A in Höhe von 100 000 EUR vor. Es liegt keine freigebige Zuwendung der GmbH an B vor. In Höhe von 100 000 EUR liegt eine freigebige Zuwendung von A an B vor. Beispiel 2: Sachverhalt wie in Beispiel 1. Im Gegenzug verzichtet der Bruder auf die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 100 000 EUR, das er gegenüber A hatte. In diesem Fall liegt zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an A vor. Es liegt weiterhin keine freigebige Zuwendung der GmbH an B vor. Daneben liegt jedoch weder eine freigebige Zuwendung der A an B noch von B an A vor. Zuwendungsabsicht > BFH vom 25. 10. 1995 II R 67/93, BStBl 1996 II S. 160