BFH - Urteil vom 19.12.2005
VI R 82/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1076
DStRE 2006, 585
GmbHR 2006, 608
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 953/01

Häusliches Arbeitszimmer - Vermietung an Arbeitgeber

BFH, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen VI R 82/04

DRsp Nr. 2006/8857

Häusliches Arbeitszimmer - Vermietung an Arbeitgeber

1. Die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus VuV andererseits ist danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers liegt.2. Das gilt auch dann, wenn eine GmbH Zahlungen für ein im Wohnhaus ihres Gesellschafter-Geschäftsführers gelegenes Arbeitszimmer leistet, das der Geschäftsführer für seine Arbeitsleistung nutzt.3. Geht das Interesse des Arbeitgebers über die Entlohnung und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, ist anzunehmen, dass die Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren (1997 und 1998) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und erzielte als deren Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Aufgabe bestand hauptsächlich darin, die über 60 Filialen des Unternehmens zu bereisen. Im Betriebsgebäude der GmbH am Unternehmenssitz stand ihm ein Büroarbeitsraum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.