OLG Hamm - Urteil vom 03.12.2015
34 U 131/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264a;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 208/14

Haftung der Gründungsgesellschafter und Initiatoren einer Publikums-KG wegen Fehlern in einem 5-seitigen KurzprospektAnforderungen an die Darstellung personeller Verpflichtungen im Emissionsprospekt

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 34 U 131/15

DRsp Nr. 2018/16243

Haftung der Gründungsgesellschafter und Initiatoren einer Publikums-KG wegen Fehlern in einem 5-seitigen Kurzprospekt Anforderungen an die Darstellung personeller Verpflichtungen im Emissionsprospekt

1. Auch wenn die Voraussetzungen der Prospekthaftung nicht vorliegen, so dürfen doch in den zur Aufklärung der zukünftigen Mitgesellschafter verwendeten Informationsmitteln, etwa einem 5-seitigen Kurzprospekt, falsche Angaben nicht enthalten sein. 2. Zu den nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen gehören wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und den Unternehmern sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-KG die nach dem Emissionsprospekt durchzuführen Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17.04.2015 (3 O 208/14) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.