OLG Köln - Schlussurteil vom 30.10.2015
19 U 53/13
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634; BGB § 637; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 197/06

Haftung des Architekten für Planungsfehler hinsichtlich der Pfosten-Riegel-Konstruktion einer geplanten Glas-Blech-Fassade

OLG Köln, Schlussurteil vom 30.10.2015 - Aktenzeichen 19 U 53/13

DRsp Nr. 2017/3469

Haftung des Architekten für Planungsfehler hinsichtlich der Pfosten-Riegel-Konstruktion einer geplanten Glas-Blech-Fassade

1. Der Architekt muss die für die Durchführung seines Auftrags erforderlichen Fachkenntnisse haben, anderenfalls hat er Sonderfachleute einzuschalten oder den Auftraggeber zu informieren und auf ihre Einschaltung hinzuwirken. 2. Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können zu verneinen sein, wenn der Bauherr sich mit der Planung und Ausführung einverstanden gezeigt hat. Dies setzt allerdings voraus, dass er Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat, was in der Regel nur aufgenommen werden kann, wenn der Architekt ihn hierüber aufgeklärt und belehrt hat. 3. Der Architekt kann sich auf eine formularmäßig vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht berufen, da eine solche haftungsbeschränkende Regelung jedenfalls gegen § 309 Nr. 7b BGB verstößt. Zu den unzulässigen Haftungsbeschränkungen gehört auch eine summenmäßige Haftungsgrenze.

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin, des Streithelfers und der Beklagten zu 4-7 wird das Schlussurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.02.2013 - 27 O 197/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: