OLG Köln - Beschluss vom 28.06.2015
19 U 163/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 634; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 199/13

Haftung des aus Gefälligkeit bauplanend und überwachend tätig werdenden Architekten bei Mängeln der Bauüberwachung

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2015 - Aktenzeichen 19 U 163/14

DRsp Nr. 2018/16278

Haftung des aus Gefälligkeit bauplanend und überwachend tätig werdenden Architekten bei Mängeln der Bauüberwachung

Wer - auch unter Verwandten - zusagt, unentgeltlich die Planung und Überwachung eines Bauvorhabens zu übernehmen, haftet wie ein Architekt aus einem Architektenvertrag.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.09.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 199/13 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25.09.2014 - 18 O 199/13 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 634; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.