OLG Hamm - Urteil vom 30.10.2015
26 U 130/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 558/05

Haftung des behandelnden Arztes wegen Behandlungsfehlern beim Geburtsmanagement

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2015 - Aktenzeichen 26 U 130/08

DRsp Nr. 2017/14873

Haftung des behandelnden Arztes wegen Behandlungsfehlern beim Geburtsmanagement

Ein Geburtshelfer ist verpflichtet, die Kindeseltern über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts aufzuklären, sobald Risiken für Komplikationen bei einem natürlichen Geburtsvorgang (hier: tiefliegende Placenta) erkennbar sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1 wird das am 24. Juni 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 sämtliche vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstanden sind und zukünftig entstehen werden, dass sie bei ihrer Geburt am ##.##.2002 eine auf Sauerstoffmangel beruhende geburtsassoziierte Asphyxie und daraus resultierende postasphyktische Enzephalopathie erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.