OLG Hamm - Beschluss vom 17.11.2015
9 U 113/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 548/13

Haftung des Eigentümers eines Grundstücks wegen Verletzungen eines Teilnehmers an einer Party durch eine in 2,8m Höhe befindliche Abdeckplatte eines Garagendachs

OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 9 U 113/15

DRsp Nr. 2017/3683

Haftung des Eigentümers eines Grundstücks wegen Verletzungen eines Teilnehmers an einer Party durch eine in 2,8m Höhe befindliche Abdeckplatte eines Garagendachs

1. Der Beweis des ersten Anscheines streitet grundsätzlich auch dann für den Geschädigten im Sinne einer fehlerhaften Errichtung/Unterhaltung des Gebäudes, wenn das schädigende Ereignis ohne konkreten Anlass oder bei Einflüssen eintritt, mit deren Einwirkung auf das Gebäude erfahrungsgemäß, wenn auch unter Umständen nur selten zu rechnen ist.2. Mit dem Umstand, dass eine Person eine 2,80 m hohe Mauer hochspringt, um sich an dem Vorsprung einer darauf befindlichen Platte festzuhalten und daran Kraftübungen zu vollziehen, muss niemand rechnen.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 ZPO.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.