Das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.07.2014 – Az.
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 95.897,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 35.961,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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