BFH vom 05.11.1992
V B 204/91

Haftung des Geschäftsführers (§ 191 AO)

BFH, vom 05.11.1992 - Aktenzeichen V B 204/91

DRsp Nr. 1997/8814

Haftung des Geschäftsführers (§ 191 AO)

»Der verantwortliche Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft verletzt seine öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Abführung der einbehaltenen Steuern zu sorgen, auch dann, wenn er es stillschweigend hinnimmt, daß die Bank durch Auswahl der ihr erteilten Überweisungsaufträge den Fiskus schlechter stellt als die Arbeitnehmer. «

Für die Praxis:

Nach Ansicht des BFH muß ein Geschäftsführer, der auf anderem Weg keine Möglichkeit findet, seine rechtliche Stellung zu verwirklichen und seine Pflicht zu erfüllen, entweder von seinem Amt zurücktreten oder den Konkursantrag stellen.