OLG Köln - Beschluss vom 03.12.2015
19 U 118/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 71/15l

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 19 U 118/15

DRsp Nr. 2017/3465

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

Hat der Geschäftsführer einer GmbH für den betreffenden Zeitraum die Löhne an die Arbeitnehmer der späteren Insolvenzschuldnerin ausgezahlt, so kann er sich nicht berufen, dass er aufgrund Zahlungsunfähigkeit der GmbH an der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehindert war.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 3 O 71/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil des Landgerichts Köln - 3 O 71/15 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a;

Gründe

I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

II.