OLG Köln - Urteil vom 29.12.2016
16 U 88/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 705; BGB § 13; HGB § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 23/13

Haftung des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft für eine Darlehensschuld der Gesellschaft

OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - Aktenzeichen 16 U 88/15

DRsp Nr. 2018/3694

Haftung des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft für eine Darlehensschuld der Gesellschaft

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, wenn Gesellschafterin neben natürlichen Personen auch eine GmbH ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das am 07.05.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 23/13 - teilweise abgeändert und unter Aufhebung des am 18.02.2013 ergangenen Versäumnisurteils wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 416.085,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag iHv 392.074 € seit dem 04.09.2014 und aus einem Betrag iHv 24.011,24 € seit dem 05.01.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle über den Betrag von 416.085,24 € hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die Beklagte die Klägerin nicht hinreichend über die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs des § 9 Abs. 2a GewStG informiert hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt. Diese hat auch die Kosten der Streithelfer zu tragen.