BGH - Urteil vom 13.09.2011
VI ZR 229/09
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
DB 2011, 2371
DStR 2011, 2159
JuS 2012, 72
MDR 2011, 1305
NZG 2011, 1225
VersR 2011, 1452
WM 2011, 1995
ZIP 2011, 2005
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 2/07
OLG Frankfurt am Main, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 153/08

Haftung eines Bevollmächtigten bei Missbrauch einer bei Errichtung einer Gesellschaft erteilten Generalvollmacht; Vorliegen einer auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gerichteten Willenserklärung i.R.e. fehlerhaften Gesellschaft bei Überschreiten einer einem Mitgesellschafter erteilten Vollmacht

BGH, Urteil vom 13.09.2011 - Aktenzeichen VI ZR 229/09

DRsp Nr. 2011/17470

Haftung eines Bevollmächtigten bei Missbrauch einer bei Errichtung einer Gesellschaft erteilten Generalvollmacht; Vorliegen einer auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gerichteten Willenserklärung i.R.e. fehlerhaften Gesellschaft bei Überschreiten einer einem Mitgesellschafter erteilten Vollmacht

a) Ein Bevollmächtigter kann aus § 826 BGB haften, wenn er bei Errichtung einer Gesellschaft die ihm erteilte Generalvollmacht missbraucht.b) Eine fehlerhafte Gesellschaft setzt auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gerichtete Willenserklärungen zwischen den Beteiligten voraus. Diese liegen grundsätzlich nicht vor, wenn ein Mitgesellschafter die ihm erteilte Vollmacht überschreitet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Tochter des Beklagten, begehrt Schadensersatz und Feststellung, dass der Beklagte für Eingriffe in die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen schadensersatzpflichtig ist.