BGH - Urteil vom 17.11.2011
IX ZR 161/09
Normen:
BGB § 675; HGB § 130;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 14624/07
OLG München, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 4225/08

Haftungsausschluss für eine Verbindlichkeit eines Rechtsanwalts nach Einbringung seiner Einzelkanzlei in eine GbR bei Erwecken des Anscheins einer Sozietät

BGH, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen IX ZR 161/09

DRsp Nr. 2011/22298

Haftungsausschluss für eine Verbindlichkeit eines Rechtsanwalts nach Einbringung seiner Einzelkanzlei in eine GbR bei Erwecken des Anscheins einer Sozietät

Bringt ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, haftet die Gesellschaft auch dann nicht für eine im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit, wenn dieser im Rechtsverkehr den Anschein einer Sozietät gesetzt hatte.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten der Nebeninterventionen.

Normenkette:

BGB § 675; HGB § 130;

Tatbestand