BGH - Beschluss vom 15.11.2011
II ZR 304/09
Normen:
VVG a.F. § 67 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1
DB 2012, 49
JuS 2012, 251
MDR 2012, 149
VersR 2012, 580
WM 2012, 86
ZIP 2012, 31
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 267/07
OLG Schleswig, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 156/08

Haftungsprivilegierung eines in einem Verein unentgeltlich tätigen Mitglieds bei Verursachung eines Schadens des Vereins durch grob fahrlässiges Handeln

BGH, Beschluss vom 15.11.2011 - Aktenzeichen II ZR 304/09

DRsp Nr. 2011/22294

Haftungsprivilegierung eines in einem Verein unentgeltlich tätigen Mitglieds bei Verursachung eines Schadens des Vereins durch grob fahrlässiges Handeln

Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 573.932 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 67 Abs. 1 S. 1;

Gründe