OLG Naumburg - Urteil vom 21.07.2011
4 U 23/11
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; StVO § 35 Abs. 5a; StVO § 38 Abs. 1 S. 2; StVO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 342
NJW 2012, 1232
NZV 2012, 277
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 199/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Rotlicht unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in eine Kreuzung einfahrenden Rettungsfahrzeugs mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 4 U 23/11

DRsp Nr. 2012/1970

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Rotlicht unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in eine Kreuzung einfahrenden Rettungsfahrzeugs mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

Kommt es zu einem Unfall, weil ein Rettungswagen bei rotem Ampellicht in eine Kreuzung einfährt und ist nicht erweislich, dass neben dem Blaulicht auch das Martinshorn zuvor in Betrieb gesetzt worden war, kann dies zur Alleinhaftung des Rettungswagenhalters führen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Dezember 2010, Az.: 6 O 199/10, insoweit abgeändert, als die Entscheidungsformel zu Ziffer 4 aufgehoben wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 62 % und der Kläger zu 38 %. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen der Beklagten zu 86 % und dem Kläger zu 14 % zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; StVO § 35 Abs. 5a; StVO § 38 Abs. 1 S. 2; StVO § 35 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.